— 445 —
gentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamte des Innern.
In betiehen durch alle Postanstalten und HLuchhandlungen.
XXXIV. Jahrgang. Berlin, Donnerstag, den 1. März 1906. T Nr. 14.
Inhalt: Zoll= und Steuerwesen: Ausführungsbestimmungen Verschnilmwein-Zollordnung S. 452;
u dem Gesetze, betreffend die Wertbestimmung der Ein- Bestimmungen über die Anwendung der vertragsmäßigen
fuhrscheine im Zollverkehre S. 415: Zollsätze für Gerbstoffauszüge S. 101.
Zoll= und Steuerwesen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 24. d. M. die nachstehend abgedruckten Ausführungs-
bestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Wertbestimmung der Einfuhrscheine im Zollverkehre, vom
12. Februar 1906 genehmigt.
Berlin, den 24. Februar 1906.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kühn.
Ausführungsbestimmungen
zu " "“
dem Gesetze, betreffend die Wertbestimmung der Einfuhrscheine im
Zollverkehre, vom 12. Februar 1906.
I. Erfolgt in der Zeit vom 1. März 1906 bis 28. Februar 1907 oder bis
zu einer etwaigen früheren Außerkraftsetzung des Gesetzes eine Ausfuhr von Roggen,
Weizen, Spelz, Hafer, Buchweizen und Speisebohnen oder von Müllereierzeugnissen
aus diesen Fruchtarten aus dem freien Verkehre des Zollgebiets, so sind der Wert-
bestimmung der Einfuhrscheine im allgemeinen nur die vor dem 1. März 1906 auf
die genannten Fruchtarten zur Anwendung kommenden vertragsmäßigen Zollsätze zu
Grunde zu legen.
62