Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

336

und  dessen  männliche  Descendenz  und  dieser  nachgängig  Ludwig  Freiherr  von  und  zu
Guttenberg  und  seine  männliche  Nachkommenschaft  einzutreten  hat.

Der  Eintritt  in  einen  geistlichen  Orden  zieht  nach  abgelegtem  Klostergelübde  den
Verlust  des  Fideikommißbesitzes  und  der  Suceessionsfähigkeit  nach  sich  und  gilt  zugleich  als
definitiver  Verzicht  auf  alle  Apanagen  und  sonstigen  Rechte.

II.

Für  den  Fall  des  Aussterbens  des  Mannesstammes  der  Freiherrn  von  und  zu
Guttenberg  wird  bestimmt:

1.  Das  Fideikommiß  reduzirt  sich  auf  den  sub.  §  1  Nr.  I  Ziff.  1  mit  7  aufgeführten
Grundbesitz  sammt  den  dazu  gehörigen  Patronatsrechten  und  Lasten  in  Guttenberg  und
Grafengehaig  und  der  betreffenden  Fischerei-Rechten,  sodann  auf  diejenigen  Objekte,  welche
unter  der  ausdrücklichen  Erklärung,  daß  sie  sich  mit  dem  Stammschlosse  Guttenberg  vererben
  sollen,  im  Laufe  der  Zeit  dem  Fideikommisse  etwa  noch  einverleibt  werden,  während
alle  übrigen  Immobilien  und  Rechte  sowie  das  an  Mobilien,  Kapitalien  u.  s.  w.  vorhandene
bewegliche  Vermögen  einschlüssig  des  nach  §  2  lit.  c  angesammelten  Kapitalstockes  aus  dem
Fideikommißverbande  ausscheiden.

2.  Zur  Suoceession  in  das  reduzirte  Fideikommiß  sollen  unter  Ausschluß  der  weiblichen
Descendenz  des  Stifters  dessen  Agnaten  gelangen  und  es  werden  hiezu  gemäß  §  3  Ziff.  II
der  das  Familienfideikommiß  der  Freiherrn  von  Guttenberg-Steinenhausen  betreffenden
Bestätigungs-Urkunde  vom  9.  Februar  1888  (Ges.  u.  V.-O.  Blatt  vom  Jahre  1888
Seite  140)  —  nachdem  der  k.  Oberstlieutenant  a.  D.  Freiherr  Philipp  Adalbert  von
Guttenberg-Steinenhausen  in  Bamberg  laut  Erklärung  vom  9.  Juli  1893  auf  die
Berufung  zur  Nachfolge  Verzicht  geleistet  hat  —  der  k.  Major  a.  D.  Freiherr  Hermann
Amand  Paul  Felix  von  Guttenberg-Steinenhausen  in  Kirchlauter,  der  k.  Secondlieutenant
  a.  D.  Freiherr  Gustav  Friedrich  Karl  von  Guttenberg  in  München,  der
k.  b.  Major  a.  D.  Freiherr  Erhard  Wilhelm  Christian  Rudolph  von  Guttenberg  in
Bamberg,  der  k.  Hauptmann  und  Batteriechef  im  4.  Feldartillerie-Regimente  Freiherr
Ottmar  Franz  Karl  von  Guttenberg  zu  Augsburg,  der  k.  Premierlieutenant  Freiherr
Albert  Guido  Ottmar  von  Guttenberg  in  München,  der  k.  Premierlieutenant  Freiherr
Christoph  Franz  Nudolf  Wilhelm  von  Guttenberg  in  Würzburg,  der  k.  Bahnadjunkt
Freiherr  Arthur  Karl  Moriz  Maria  von  Guttenberg  in  München  und  der  k.  Oberexpeditor
  Wilhelm  von  Guttenberg  in  Landau  a.  J.  für  sich  und  ihre  legitime  männliche
Descendenz  in  agnatisch  —  linealischer  Erstgeburtsfolge  berufen.

3.Die  weiblichen  Descendenten  des  letzten  Freiherrn  von  und  zu  Guttenberg,  in
Ermanglung  solcher  dessen  Schwestern  und  deren  Descendenz  —  alle  übrigen  weiblichen