Contents : Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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seins  allein  der  Dienstvertrag  und  im  Streitfalle  das  zuständige
ericht.

Auch  bleibt  dem  Herzoge  gestattet,  drei  oder  mehrere  dieser  Diener
für  die  Besorgung  der  gedachten  Angelegenheiten  in  ein  Kollegium
als  Rentkammer  oder  Domänenkanzlei  zu  vereinigen.

In  Rechtsstreitigkeiten  des  Herzogs  können  diejenigen  standesherrlichen
  Behörden  oder  Beamten,  in  deren  amtlichen  Wirkungskreis
die  Sache  einschlägt,  für  ihn  als  Haupt=  oder  Nebenpartei  gerichtlich
auftreten.  Dieselben  bedürfen  hierzu  keiner  besonderen  Legitimation,
sofern  sie  ein  Kollegium  bilden,  oder  als  Einzelne  auf  ihr  Amt  gerichtlich
  verpflichtet  sind.

9)  Ungeändert  verbleibt  dem  Herzoge  die  Benutzung  jeder  Art  von  Fischereigerechtigkeit
  im  Herzogthume,  soweit  ihm  solche  bisher  zustand  und
unter  Beobachtung  der  deshalb  bestehenden  oder  annoch  gesetzmäßig
ergehenden  Verordnungen.

Auch  bleiben  die  im  bisherigen  Rechte  etwa  begründeten  Ansprüche
  desselben  auf  den  Genuß  sonstiger  niederer  Regalien  vorbehalten.


10)  Der  Herzog  und  die  Mitglieder  seiner  Familie  sind  von  Entrichtung
des  Chausseegeldes  und  somsicen  Wegegeldes,  des  Brückengeldes,  Fähreldes
  und  anderer  Kommunikationsabgaben  innerhalb  des  standesherllichen
  Gebietes  befreit.

Die  vorstehend  unter  Nr.  2.  und  6.  angeführten  §#.  6.  7.  8.  und  21.
der  Instruktion  vom  30.  Mai  1820.  sind  in  der  Anlage  dieses  Gesetzes  enthalten.


S.  8.

Zu  den  Vorzugsrechten  und  besonderen  Gerechtsamen,  welche  in  anderweiten

  Gesetzen  anerkannt  sind  (F.  6.  zu  2.),  gehören  insbesondere:

a)  die  Mitgliedschaft  des  Herrenhauses  (§F.  2.  des  Gesetzes  vom  20.  September
  1866.,  F.  2.  Ziff.  2.  der  Verordnung  vom  12.  Oktober  1854.);

b)  das  Standschaftsrecht  des  Herzogs  auf  dem  Hannoverschen  Provinziallandtage
  (I.  3.  Nr.  1.  a.  der  Verordnung  vom  22.  August  1867.);

P)  die  Befreiung  des  Herzogs  und  seiner  Familienglieder  von  der  Militairpflicht
  (§.  16.  des  Bundesgesetzes  vom  9.  November  1867.)

d)  die  Exremtion  der  im  Herzogthum  Arenberg-Meppen  gelegenen,  zu  der
Standesherrschaft  des  Herzogs  gehörenden,  für  immer  oder  zeitweise
u  dessen  Wohnsitz  bestimmten  Gebäude  von  der  Quartierlast  für  die
ewaffnete  Macht  während  des  Friedenszustandes  (§.  4.  Nr.  16.  des
Bundesgesetzes  vom  25.  Juni  1868.);

e)  die  Befreiung  der  im  Herzogthum  Arenberg-Meppen  gelegenen,  zu
den  standesherrlichen  Stammgrundstücken  gehörenden  Gärten  von  der
Grundsteuer  (I.  8.  des  Hannoverschen  Gesetzes  vom  5.  September  1848.,
d.  3.  des  Gesetzes  vom  11.  Februar  1870.);

s)  die