Der Rechtsschutz des Eigentums an beweglichen Sachen. 13
angedeuteten Gesichtspunkte heute tatsächlich wertlos ist. Zwar konnte ich
nachweisen, daß ich den Hund von einem Freunde geschenkt erhalten und den
Papagei von einem hiesigen Vogelhändler gekauft hatte, so daß ich den Richter
wohl nach § 929 davon, daß ich Eigentümer der verlangten Tiere sei, hätte
überzeugen können; ja mir lag ein solcher Nachweis, wie ich mir näher
überlegte, gar nicht einmal ob. Denn wenn ich nur zu beweisen vermochte,
daß ich bis zu meiner Reise den Besiß der Tiere gehabt hatte, so stand
mir ja nach Abs. 2 des § 1006 die Vermutung zur Seite, daß ich während
der Dauer des Besitzes Eigentümer gewesen war. Aber was hätte mir diese
Vermutung oder auch der positive Nachweis des Eigentums gegenüber dem
Milchhändler geholfen, dem nach Abs. 1 Satz 1 desselben § 1006 doch die
Vermutung zur Seite stand, daß er Eigentümer der Tiere ist, also jetzt
ist. Mit der Eigentumsklage kann ich also gegen den Milchhändler nur
durchdringen, wenn ich die für ihn nach Satz 1 a. a. O. sprechende Vermutung
entweder widerlege durch Aufdeckung seiner Erwerbsart, also durch Darlegung,
daß mit der Erlangung des Besitzes für den Beklagten ein Eigentumserwerb
nicht verbunden gewesen sei!) — worüber mir doch aber nicht das Mindeste
bekannt war —, oder durch den in Satz 2 ebenda offengelassenen Nachweis
entkräfte, daß die Tiere mir gestohlen, verloren oder sonst abhanden gekommen
seien. Dies nachzuweisen war mir unmöglich, da mein Hauswirt zwar wußte,
daß ich früher Besitzer der jetzt im Besitze des Milchhändlers befindlichen Tiere
gewesen war, nicht aber, ob ich mit oder ohne meinen Willen den Besitz verloren
hatte. Damit erledigte sich für mich auch zugleich die Möglichkeit,
eine Besitzrechtsklage aus Abs. 2 des § 1007 zu erheben, da diese gleichfalls
den Nachweis unfreiwilligen Besitzverlustes erfordert; es konnte für mich also
nur die Besitzrechtsklage aus Abs. 1 des § 1007 in Betracht kommen, wonach
ich als früherer Besitzer der Tiere sie vom Milchhändler als dem jetzigen
Besitzer herausverlangen könnte, „wenn dieser bei dem Erwerbe des Besitzes
nicht in gutem Glanben gewesen war“, d. h. ich mußte ihm — und zwar als
klagebegründende Behauptung — nachweisen, daß er beim Erwerbe der Tiere
gewußt oder sich habe sagen müssen, daß er zum Besitze nicht berechtigt war.
Aber wenn dies der Fall ist, dann wäre hiermit ja die oben erwähnte, dem
Beklagten zur Seite stehende Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 widerlegt,
so daß ich mit der Eigentumsklage durchdringen müßte und gar nicht die Besitzrechtsklage
des § 1007 Abs. 1 brauche. Kann ich also jemanden, der die früher
in meinem Besitze gewesene Sache besitzt, nachweisen, daß er beim Erwerbe
wußte oder wissen mußte: er sei zum Besitze nicht berechtigt, dann dringe ich
stets mit der Eigentumsklage durch, so daß die Besitzrechtsklage aus Abs. 1
des 8 1007 praktisch unnötig ist. Weiter aber hätte der Milchhändler, wenn
er beim Erwerbe wußte oder wissen mußte: er sei zum Besitze nicht berechtigt,
sich durch den Erwerb einer Straftat — Diebstahl, Unterschlagung, Hehlerei
1) Vgl. OLG. Dresden in Rechtspr. d. OLG. Bd. 4 S. 66.