— 800 —
(2) Das Hauptamt hat die vorläufig zu vergütenden Beträge in der Nachweisung fest-
zusetzen und mit Beginn des zweiten auf das Vierteljahr, in dem die Ausfuhr stattgefunden hat,
folgenden Vierteljahrs an den Versender vorschußweise zu zahlen oder zahlen zu lassen.
(3) Insoweit hierbei Vergütungen für Bier in Frage kommen, das nicht im Bezirke des
die Vergütung zahlenden Hauptamts gebraut worden ist, ist dem Hauptamt, in dessen Bezirke die
Brauerei liegt, sofort nach erfolgter Festsetzung der Vergütung ein bescheinigter Auszug aus der
Nachweisung zu übersenden. 1
erdgktige (1) Die Gewährung der endgültigen Vergütungen und deren Abstufung nach der von den
Webrt dr Brauereien zu den einzelnen Staffelsätzen gezahlten Brausteuer (§ 5) erfolgt nach dem Grundsatze,
ergütungen. daß von einer Brauerei nur soviel Braustoffe versteuert werden sollen, als sie zur Herstellung des
innerhalb des Brausteuergebiets verbrauchten Bieres verwendet hat. Die Vergütung wird daher
unächst unter Zugrundelegung des höchsten Staffelsteuersatzes, den die Brauerei innerhalb des
Rechnungsjahrs entrichtet hat, berechnet und nach dem so berechneten Betrag auch geleistet, sofern
die von der Brauerei zu dem betreffenden höchsten Staffelsteuersatze gezahlte Brausteuer den be-
rechneten Vergütungsbetrag erreicht (Beilage G); insoweit dies nicht der Fall ist, wird der über-
schießende Teil der berechneten Vergütung im Verhältnisse des in Frage kommenden höheren zum
nächst niederen Staffelsteuersatze (also im Verhältnisse von 10 zu 9 oder von 9 zu 8 oder von
8 zu 7 usw.) gemindert. Ubersteigt der so geminderte Teil der berechneten Vergütung wiederum
den zu dem betreffenden niederen Staffelsatze gezahlten Brausteuerbetrag, so ist der Mehrbetrag in
gleicher Weise weiter zu kürzen und so weiter, bis sich ein Mehrbetrag nicht mehr ergibt.
(2) Die Bierausfugren der Nichtbrauer werden der Brauerei zugeschlagen, die das Bier
gebraut hat; der auf diese Bierausfuhren entfallende Teil der erhöhten Vergütungen wird dem
ichtbrauer zugewiesen. u#
(1) Am Schlusse des Rechnungsjahrs hat das Hauptamt, in dessen Bezirke die Brauerei
liegt, auf Grund der festgesetzten Nachweisungen über die aus seinem Bezirk ausgeführten Bier-
mengen (§ 17 Abs. 1 und 2) und der ihm zugegangenen Auszüge aus den Nachweisungen über
die aus anderen Hauptamtsbezirken ausgeführten Biermengen (§ 17 Abs. 3) für sämtliches aus
einer Brauerei stammende und zur Ausfuhr gekommene Bier die endgültige Vergütung zu berechnen.
(2) Die Berechnungen, für deren Ausstellung die in den Beilagen G, ll und J dargestellten
— Beispiele als Anleitung zu dienen haben, sind der vorgesetzten Direktivbehörde in doppelter Aus-
fertigung mit den Nachweisungen über die ausgeführten Biermengen und den Auszügen aus solchen
(§ 17) nebst Belegen und dem Verzeichnisse der festgesetzten vorläufigen Vergütungssätze (§ 4)
einzureichen. g 20
(1) Die Direktivbehörde stellt die zu vergütenden Brausteuerbeträge fest und erteilt hierüber
an die unterstellten Hauptämter, insoweit die Empfangsberechtigten oder zur Rückzahlung Ver-
pflichteten in deren Bezirken wohnen, Anweisung zur Bohlung oder Rückerhebung unter Zufertigung
je einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift der geprüften und bescheinigten Berechnungen (8 19)
zum Rechnungsbelege.
(2) Insoweit die Empfangsberechtigten oder zur Rückzahlung Verpflichteten im Bezirk einer
anderen Direktivbehörde wohnen, ist dieser eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der ge-
prüften und bescheinigten Berechnung zuzustellen und die Anweisung zur Hahlung oder Rück-
erhebung zu überlassen. 21
vltergange#. Die Brausteuervergütungen nach Maßgabe dieser Ordnung werden für das vom 1. Oktober
1906 ab ausgeführte Bier geleistet. Für Bier, das bis zum 30. September 1906 ausgeführt
wird, wird die Ausfuhrvergütung nach den bisherigen „Vorschriften, betreffend die Rückvergütung
der Brausteuer bei der Ausfuhr von Bier“ gewährt.