Volltext: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

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ständigen, bestimmt vorherzusehenden, (vorhersehbaren) Staats- 
Ausgaben,“ dann zur Dotirung „des nothwendigen Reserve- 
fonds erforderlichen Steuern.“ 
III. Ergiebt sich im Laufe der sechs Jahre ein ausserordentliches 
unvorhergesehenes Staats-Bedürfniß,  so wird dieses den 
Ständen zur „Willigung ausserordentlicher Auflagen“ in so 
ferne vorgelegt, „als die bestehenden Staats-Einnahmen zu 
dessen Deckung unzulänglich sind.“ 
§ II. Aus diesen Verfassungs-Bestimmungen folgt: 
I. In Absicht auf das Budget, daß dieses 
A) das gesammte bestimmt vorherzusehende Staats-Bedürfniß 
 
 
und 
"B) alle irgend zu erwartenden Staats-Einnahmen vollständig 
und nachhaltig ewvident stellen muß. 
II. In Absicht auf die Willigung: 
daß die Stände je von 6 zu 6 Jahren nur jene Steuern zu 
willigen haben, die nach ihrer Ueberzeugung erforderlich sind, 
um die Differenz zwischen dem Gesammt-Staats-Bedürfnisse, 
d. h. zwischen dem „ordentlichen beständigen, bestimmt 
vorherzusehenden“ Staats-Bedarfe, einschlüßig des 
nothwendigen Reservefonds einerseits, und zwischen den von 
ihrer Willigung unabhängigen Deckungsmitteln anderseits aus- 
zugleichen. 
III.  In Absicht auf das Verfügungsrecht der Regierung, daß diese 
A) aus den Staats-Einnahmen nur Staats-Bedürfnisse und 
zwar nur solche bestreiten darf, welche entweder 
a) als ordentliche beständige, zur Zeit der Willigung be- 
stimmt vorherzusehende, à Conto des laufenden Dienstes, 
oder als ausserordentliche, aber zur Zeit der Willigung 
bestimmt vorherzusehende à Conto des Reichs-Reserve- 
fonds in das Budget eingestellt und mittelst 
dieses Budgets „ständischer Prüfung“ unter- 
stellt wurden, oder 
b) ausserordentlicher und unvorhersehbarer Weise im Laufe 
der Finanzperiode sich ergeben, und daß 
B) Ausgaben, welche nicht den Charakter des Staats-Bedürf- 
nisses an sich tragen, d. h. Ausgaben, welche die Erreichung 
des Staatszweckes nicht gebietet, resp. welche das wahre 
Landeswohl nicht fordert, dann Staats-Bedürfnisse, welche 
weder vermöge ihrer Natur als bestimmt Vorherzusehende 
in das Budget eingestellt wurden, noch im Laufe der Finanz-= 
periode ausserordentlicher und unvorhersehbarer Weise ein- 
getreten sind, nur kraft einer Vereinbarung zwischen Re- 
gierung und Ständen Platz greifen können. 
§ III. Stimmen bei Nichteinbringung eines Finanzgesetzes die Stände 
mit der Regierung sowohl über Natur und Größe „der ordentlichen be-