Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

112 Bayern. 
II. In Absicht auf die Befugnisse der Stände: Daß diese befugt 
sind, die Nachweisungen einer sorgfältigen Prüfung zu unter- 
werfen, und sofern sie die Ueberzeugung schöpfen, es seyen ent- 
weder: 
a) die Staats-Einnahmen nicht vollständig und streng gesetz- 
mässig verwirklicht, oder 
b) die in das Budget eingestellten ordentlichen und ausser- 
ordentlichen, bestimmt vorher zu sehenden Staats-Be- 
dürfniße nicht vollständig, nicht entsprechend, oder mit 
Ueberschreitung ihrer budgetmässigen Größe bestritten, oder 
IP) sonstige, nicht in die Kategorie des ausserordentlichen, zur 
Zeit der Willigung unvorhersehbaren Staats-Bedürf- 
nisses gehörigen Ausgaben bewirkt worden, 
diesen Wahrnehmungen mit allen Gegenmitteln entgegen zu 
treten, wozu ihre verfassungsmässigen Willi- 
gungs-, Antrag-, Beschwerde= und Anklagerechte sie er- 
mächtigen. 
VII. Erübrigungen sind nur jene Ueberschüsse, welche sich bei Ab- 
laufe der 6 jährigen Finanzperiode nach vollständiger und entsprechender 
Deckung aller in das Budget eingestellten ordentlichen beständigen, be- 
stimmt vorherzusehenden und aller im Laufe der Finanzperiode ein- 
getretenen, zur Zeit der Willigung unvorhersehbaren nothwendigen, 
d. h. durch die Erreichung des Staatszweckes gebotenen, resp. durch das 
wahre Landeswohl geforderten Staats-Ausgaben (Staats-Bedürfnisse) 
ergeben. Sie zählen von Rechtswegen gleich den Kassebeständen und 
Aktiven aller Art zu den Deckungsmitteln (Staats-Einnahmen der künf- 
tigen Periode) und müssen als solche in das Budget für diese Periode 
nach ihrem vollen Umfange eingestellt werden.
	        
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