Full text : Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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deutsche  Rechtswissenschaft  nach  Hause  gebracht.  Das  gilt  in  erster  Linie
französischen  Gelehrten  gegenüber.  Die  französische  Rechtswissenschaft  ist
hochgradig  national  und  es  fällt  ihr  besonders  schwer,  fremder  Denkweise
sich  anzuschmiegen.  Dazu  kommt  noch  die  grossartige  Uniformität  des  französischen
  Schriftthums.  Wer  einmal  eine  Reihe  französischer  Lehrbücher
hinter  einander  durchstudirt  hat,  bekommt  den  Eindruck,  dass  sie  alle  wesentlich
  dasselbe  sagen,  als  schrieben  sie  von  einander  ab.  So  feststehend  sind
die  Formen.  Auch  bei  LEBoN  liesse  sich  dieser  enge  Zusammenhang  mit
Ducrocga  und  anderen  leicht  nachweisen.  Diese  Zusammengeschlossenheit
und  Abgeschlossenheit  ist  natürlich  ein  grosses  Hinderniss  für  ein  wirksames
Arbeiten  für  das  Ausland,  das  für  seine  Rechtswissenschaft  Förderung  will.

Ich  beabsichtige  jedoch  nicht,  gegen  den  französischen  Gelehrten  hier  zu
polemisiren,  Das  Gastrecht  soll  uns  heilig  sein.  Nur  an  dem,  was  mit  seinem
Werke  auf  deutschem  Boden  geschehen  ist,  kann  ich  nicht  stillschweigend
vorüber  gehen.

LERON  hat  natürlich  französisch  geschiieben.  Was  uns  vorliegt,  ist
eine  Uebersetzung  seines  Manuscıiptes.  Und  diese  Uebersetzung  ist  eine
sehr  bedenkliche  Arbeit.  Das  Deutsch,  in  welchem  sie  geschrieben  ist,  ist
stellenweise  recht  unschön.  Sie  ist  aber  auch,  und  das  wiegt  schwerer,  vielfach
  falsch  und  sinnentstellend.  Der  Uebersetzer  hat  keine  Kenntniss  der  Terminologie
  der  französischen  Staatsrechtswissenschaft  und  keine  genügende
der  Terminologie  der  deutschen.

Ich  greife  heraus,  was  die  Uebersetzung  ihren  Autor  vom  Verordnungsrechte
  sagen  lässt.

Nach  Vorschrift  der  Verfassungen  sowie  der  Einzelgesetze,  welche  besondere
  Ermächtigungsklauseln  enthalten,  müssen  die  Vollzugsverordnungen
des  Staatsoberhauptes  im  Staatsrathe  verbreitet  werden.  Diese  Verordnungen
heissen  röglements  d’administration  publique,  die  Beschlüsse  des  Staatsoberhauptes,
  durch  welche  sie  erlassen  werden:  decrets  portant  r&öglement  d'administration
  publique.  Die  Uebersetzung  nennt  das:  „Dekrete  über
Vollzugsverordnungen  der  Staatsverwaltung“  (8.50),  nachher  (8.  51)  einfach:
„  Verwaltungs  -  Verordnungen“.  Das  ist  falsch.  Verwaltungsverordnung
bedeutet  in  unserer  Rechtssprache  etwas  ganz  anderes.  Der  Uebersetzer
  hat  sich  durch  den  Klang  des  Wortes  „administration“  irre  leiten
lassen.  Die  r&glements  d’administration  publique  sind  allzumal  Rechtsverordnungen,
  actes  de  legislation  secondaire,  wie  der  Uebersetzer  selbst
aus  LEBoNn  wörtlich  eitirt  (S.  50).

Ein  Verordnungsrecht  besitzen  ausserdem  auch  mehrere  Behörden.  Auf
S.  23  werden  demgemäss  unter  den  Quellen  des  öffentlichen  Rechtes  („die
Texte“  sagt  die  Uebersetzung  wörtlich  für  „les  textes“,  was  in  diesem  Zusammenhang
  eben  „Quellen“  bedeutet)  aufgezählt:  .....  „4)  die  Verfügungen
(arrötes).“  Arrötes  sind  Beschlüsse  der  Behörden;  dieselben  sind  entweder
arrötes  speciaux  ou  individuels:  Verfügungen,  oder  arretes  generaux  ou

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