Contents : Deutsche Geschichte. Erster Band. (1)

Nr.  LIV.  581

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

 

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Samstag  den  30.  Dezember  1911.

 

Juhalt.
Anwelsung:  des  Ministeriums  des  Innern:  die  Ausgabe  der  Quittungskarten  betreffend.

 

Anweisung.
(Vom  27.  Dezember  1911.)

Die  Ausgabe  der  Quittungskarten  betreffend.

An  Stelle  der  Anweisung  vom  20.  Dezember  1899  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
Seite  976  ff.)  und  ihrer  Ergänzung  vom  6.  Juni  1906  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
Seite  118)  treten  mit  Wirksamkeit  vom  1.  Januar  1912  an  auf  Grund  des  §  1419  Absatz  1,
§  1455  der  Reichsversicherungsordnung  (Reichsgesetzblatt  1911  Seite  509  ff.)  folgende  Bestimmungen
  über  das  Verfahren  bei  der  Ausstellung  und  dem  Umtausch,  sowie  bei  der  Ernenerung
(Ersetzung)  und  der  Berichtigung  von  Onittungskarten:

I.  Teil.

Stellen  für  die  Ausstellung,  den  Amtausch  und  die  Erneuerung  von  Cuittungskarlen.
Jormulare  der  Ouittungskarten.

1.  Die  Ausstellung  und  der  Umtausch  der  Jnittungskarten  (88  1  413,  1  415  R.-V.-O.)
sowie  die  Ersetzung  verlorener,  unbrauchbar  gewordener  oder  zerstörter  Quittungskarten  durch
neue  (§  1421  R.-V.-O.)  erfolgt  durch  die  Gemeindebehörden  oder  die  von  den  Gemeindebehörden
  damit  betrauten  Beamten,  für  abgesonderte  Gemarkungen  durch  die  Behörde  derjenigen
Gemeinde,  welcher  die  abgesonderte  Gemarkung  in  polizeilicher  Hinsicht  zugeteilt  ist,  sofern
nicht  mit  Genehmigung  des  Bezirksamts  dem  Verwaltungsorgan  der  abgesonderten  Gemarkung
z.  B.  dem  Stabhalter  oder  einem  von  demselben  betrauten  Beamten  die  Ausstellung  der  Karten
übertragen  ist.  Im  Falle  des  §  1  456  der  R.-V.-O.  erfolgt  die  Ausstellung  und  der  Umtausch
der  Quittungskarten  durch  die  betreffenden  Krankenkassen.

2.  Verpflichtet  zur  Ausstellung  u.  s.  w.  der  Quittungskarten  ist  die  Stelle,  in  deren
Bezirk  der  Versicherte  bei  Stellung  des  Antrags  auf  Ausstellung  u.  s.  w.  beschäftigt  ist.
Wohnt  er  nicht  an  seinem  Beschäftigungsorte,  so  ist  auch  die  Stelle  zur  Ausgabe  der  Karte
verpflichtet,  in  deren  Bezirk  er  wohnt  oder  sich  aufhält.  Findet  die  Beschäftigung  vorüber-Gesetzes

  und  Verordnungsblatt  1911.  97