Metadata: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Außerdem gehören zum Familienfideikommiß die in und auf Unseren Schlössern, 
Gebäuden und Gütern befindlichen beweglichen Sachen, welche mit diesen physisch ver- 
bunden sind, oder welche dem Interesse der Bewohner, also ihrem Nutzen und ihrer An- 
nehmlichkeit, bleibend zu dienen bestimmt, oder dazu besonders eingerichtet und zu diesem 
Zwecke bereits in die nöthige Beziehung zu den Gebäuden oder Gütern gebracht worden 
sind oder von dem Fideikommißinhaber ausdrücklich als Fideikommißsache erklärt werden, 
z. B. die vorhandenen Möbel, Sammlungen, Gemälde, Bibliothek mit Einrichtung, Speise- 
und Küchengeräthe, Bett= und anderes Weißzeug u. s. w. Nachweisbar fremdes Eigen- 
thum ist aber hierunter nicht begriffen. 
II. Die Erbfolge in dieses so nach seinem Umfang festgesetzte Familienfideikommiß 
gebührt dem Mannesstamme der Grafen von Neipperg in der Linealerbfolgeordnung nach 
dem Rechte der Erstgeburt und setzt die Abstammung durch rechtmäßige Geburt aus einer 
gesetzlich giltigen und standesgemäßen Ehe voraus. Adoptirte oder aus einer nicht standes- 
gemäßen Ehe stammende oder uneheliche Kinder, auch wenn sie legitimirt werden, sei es 
durch nachfolgende Ehe oder durch Rescript des Landesherrn oder eine andere Weise, sind 
von der Erbfolge in das Fideikommiß ausgeschlossen. 
Des Fideikommisses wird verlustig und ist von der Surcession ausgeschlossen, wer 
eine entehrende Strafe erlitten hat, wegen Verschwendung entmündigt worden ist oder 
eine nicht standesgemäße Ehe eingegangen hat. Das Fideikommiß geht in diesem Falle 
auf den statutenmäßigen Nachfolger über, wie wenn der Ausgeschlossene gestorben wäre. 
Als standesgemäß wird jeder alte christliche Adel des In= und Auslandes mit 16 
Ahnen, d. h. acht Ahnen auf jeder Linie, augesehen. 
Die weiblichen Nachkommen sämmtlicher Linien des Gräflich von Neipperg'schen 
Hauses bleiben vom Familienfideikommiß bis auf den Abgang des ganzen Mannsstammes 
ausgeschlossen und haben die Töchter des jeweiligen Fideikommißinhabers vor ihrer Ver- 
heirathung eine förmliche Erbverzichtsurkunde in Beziehung auf das Familienfideikommiß 
auszustellen. 
III. Nach dem Aussterben des ganzen Mannsstamms, oder wenn nur noch von der 
Succession und dem Fideikommiß ausgeschlossene Agnaten vorhanden sind, geht die Erb- 
folge auf die Töchter des letzten rechtmäßigen Fideikommißinhabers und zwar zunächst auf 
die älteste Tochter über und beginnt bei ihr dann wieder die Erbfolge in dem von ihr 
herrührenden Mannsstamme in der Linealerbfolge nach dem Erstgeburtsrechte; ist aber
	        
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