Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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II.  bei  den  Kommunalbehörden  usw.
2.  Seite  296,  zu  §  12.  Ziffer  1  erhält  folgende  Fassung:

1.  Die  Anstellungsbehörden  lassen  die  Nachweisungen  (Anlage  J  Seite  102)  den
Vermittelungsbehörden  so  zeitig  zugehen,  daß  sie  durch  die  Vermittelungsbehörden
  spätestens  am  Sonnabend  an  die  Versorgungs-Abteilung  des
preußischen  Kriegsministeriums  eingesandt  werden  können.

Das  preußische  Kriegsministerium  veröffentlicht  die  bei  ihm  eingegangenen
  Nachweisungen  jeden  Donnerstag  im  Stellennachweis  (Vakanzenliste)
  der  „Anstellungs-Nachrichten“.

Als  neue  Ausführungs=  usw.  Bestimmung  ist  aufzunehmen:

3.  Die  „Anstellungs-Nachrichten“  (Ausf.=  und  Zusatzbest.  1)  enthalten  außer  dem
Stellennachweis  noch  Nachrichten  über  die  Anstellungsverhältnisse  der
Offiziere  und  Militäranwärter  im  allgemeinen  oder  bei  besonderen  Behörden.
Anstellungsbehörden,  die  die  Aufnahme  solcher  Nachrichten  wünschen,  können
diese  jederzeit  der  Versorgungs-Abteilung  des  preußischen  Kriegsministeriums
unmittelbar  übersenden.  Auf  diesem  Wege  können  auch  Stellen,  die  zwar
noch  nicht  frei  sind,  für  die  jedoch  keine  Bewerber  vorgemerkt  sind,  dann  bekannt
  gegeben  werden,  wenn  die  Annahme  der  Bewerbung  von  der  Ableistung
einer  informatorischen  Beschäftigung  abhängig  gemacht  werden  muß.

Dresden,  den  27.  Dezember  1913.

Sämtliche  Ministerien.

Für  den  Minister:  Für  den  Minister:
Frhr.  v.  Hausen.  Dr.  Beck.  ur  «  «  ..
h  Haus  Dr.  Schelcher.  v.  Leipzig.

Für  den  Minister:

v.  Seydewitz.  Wilsdorf.

Irmscher.