Volltext : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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8.  26.
Fahrgeschwindigkeit.

(1)  Die  Fahrgeschwindigkeit  darf  niemals  diejenigen  Grenzen  übersteigen,  welche

a)  für  die  einzelnen  Lokomotiven  je  nach  ihrer  Bauart  gemäß  §.  8#  festgesetzt  sind;

b)  der  in  den  Zügen  vorhandenen  Anzahl  der  zu  bremsenden  Wagenachsen  nach  §.  13

entsprechen;

IP)  durch  die  Besonderheiten  der  einzelnen  Bahnstrecken  geboten  sind.

(2)  Die  Erfüllung  vorstehender  Bedingungen  vorausgesetzt,  ist  als  größte  zulässige  Fahrgeschwindigkeit
  in  der  Stunde  anzunehmen:
a)  für  Personenzüge:

1.  ohne  durchgehende  Bemseeeeeeeee  60  Kilometer,
2.  mit  durchgehender  Bremse:
im  Allgemenen  80  „  „
unter  besonders  günstigen  Vechältnissen  mit  Genehmigung  der
Landes-Aussichtsbehödde  90  „  ;z
b)  für  Güterzüge:
im  Allgemeien  45  „  „
unter  besonders  günstigen  Verhältnissen  mit  Genehmigung  der
Aussichtsbehörde:
bei  einer  Zugstärke
bis  zu  höchstens  100  Wagenachhsen  50  „  „
„  „  „  80%  ,,...........  55,,,

,,  ,,  60  ,,...........  60  ,,  ;
c)  für  Arbeitszüge:
1.  wenn  die  in  denselben  laufenden  Wagen  nicht  durchweg  den  Bestimmungen

  im  §.  12  entsprechen  30  „  „
2.  andernfaalllaaaaaa  45  „  ;

d)  für  einzeln  fahrende  Lokomotiven  (abgesehen  von  Probefahrten,  für  welche
keine  Beschränkung  stattfindt)  ...  50  „  „

jedoch  können  für  dieselben  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  größere  Fahrgeschwindigkeiten
  bis  zu  der  nach  §.  8  00  festgesetzten  Geschwindigkeitsgrenze  gestattet  werden.

(3)  Für  jeden  Zug  ist  diejenige  Fahrzeit  zu  ermitteln,  welche  in  Berücksichtigung  aller  in  Betracht
kommenden  Verhältnisse  von  Station  zu  Station  mindestens  verwendet  werden  muß.  Diese  kürzeste
Fahrzeit  sowie  die  Fahrgeschwindigkeit,  nach  welcher  die  Anzahl  der  zu  bremsenden  Wagenachsen  berechnet
  werden  soll,  ist  dem  Zugpersonal  und  den  im  äußeren  Betriebsdienst  beschäftigten  Stationsbeamten
  neben  der  planmäßigen  Fahrzeit  des  Zuges  anzugeben.

(4)  Bei  Berechnung  der  kürzesten  Fahrzeit  ist  die  größte  zulässige  Geschwindigkeit  auf  fallenden
und  auf  gekrümmten  Bahnstrecken  wie  folgt  anzunehmen: