III. Abschn.: Vormundsch. 1. Tit.: üb. Minderj. VI. Familienrat. 1169
die der FR. rückgängig machen kann. Aber auch endgültige Maßnahmen
z. B. Genehmigung eines Rechtsgeschäfts. Das Rechtsgeschäft
kann nicht aus dem Grunde angefochten werden, weil kein Dringlichkeitsfall
vorgelegen habe, denn darüber, ob ein solcher vorliegt, entscheidet
der Vorsitzende.
2. unverzüglich! Schutz gegen UÜbergriffe des Vormundschaftsrichters.
Ist der FR. angeordnet, aber noch nicht eingesetzt, so muß
dies alsbald geschehen.
. Der FR. kann die Anordnung des Richters, soweit tatsächlich
möglis außer Wirksamkeit setzen. Allein der FR. ist an die Anordnungen
in gleicher Weise gebunden, wie das VG. an die seinigen gebunden
wärc, s. FGG. 88 18, 32, 55.
5. Auslagenersatz §. 1877.
Die Mitglieder des Familienraths können von dem Mündel
Ersatz ihrer Auslagen verlangen; der Betrag der Auslagen
wird von dem Vorsitzenden festgesetzt.
1 1720, IIa 1768, IID 1855, III 1858. M. 1V, 1218. Prot. IV, 837.
1. Das Amt ist Ehrenamt, also keine Vergütung.
2. Vgl. § 184728 u. A. 10.
VI. Endigung 1.d.Mitgliedsch. §. 1878.
Das Amt eines Mitglieds des Familienraths endigt aus
denselben Gründen, aus denen nach den §§. 1885, 1886,
1889 das Amt eines Vormundes endigt.
Ein Mitglied kann gegen seinen Willen? nur durch das
dem Vormundschaftsgericht im Instanzenzuge vorgeordnete Gericht
entlassen werden.
1 1723, 1I 1769, IIb 1856, III 1854. M. IV, 1224. Prot. IV, 837.
1. 8 1885: Entmündigung, Todeserklärung. § 1886: Gefährdung
des Mündels aus der Fortführung des Amtes; ferner wenn Untauglichkeitsgründe
nach § 1781 in der Person des Mitglieds eintreten.
§9 1889: Entlassung aus wichtigem Grunde, insbesondere wenn ein Ablehnungsgrund
nach § 17361 Nr. 2 bis 7 gegebeni ist.
2. Mit seinem Willen kann er vom FR. — nicht vom Vorsitzenden,
auch nicht vom VG. — entlassen werden.
3. Landgericht. Beschwerde an das Oberlandesgericht, in Preußen
an das Kammergericht, in Bayern an das oberste Landesgericht, FG.
§# 601 Nr. 4, 64, 1992.
2. Aufhebung d. FK. §. 1879.
Das Vormundschaftsgericht hat den Familienrath aufzuheben
2, wenn es an der zur Beschlußfähigkeit erforderlichen Zahl
Bürgerliches Gesetzbuch. Handausgabe. 9. Aufl. 7.