Full text : Württembergische Geschichtsquellen. Zweiter Band. (2)

III.  Abschn.:  Vormundsch.  1.  Tit.:  üb.  Minderj.  VI.  Familienrat.  1169

die  der  FR.  rückgängig  machen  kann.  Aber  auch  endgültige  Maßnahmen
  z.  B.  Genehmigung  eines  Rechtsgeschäfts.  Das  Rechtsgeschäft
kann  nicht  aus  dem  Grunde  angefochten  werden,  weil  kein  Dringlichkeitsfall
  vorgelegen  habe,  denn  darüber,  ob  ein  solcher  vorliegt,  entscheidet
  der  Vorsitzende.

2.  unverzüglich!  Schutz  gegen  UÜbergriffe  des  Vormundschaftsrichters.
  Ist  der  FR.  angeordnet,  aber  noch  nicht  eingesetzt,  so  muß
dies  alsbald  geschehen.

.  Der  FR.  kann  die  Anordnung  des  Richters,  soweit  tatsächlich
möglis  außer  Wirksamkeit  setzen.  Allein  der  FR.  ist  an  die  Anordnungen
  in  gleicher  Weise  gebunden,  wie  das  VG.  an  die  seinigen  gebunden
  wärc,  s.  FGG.  88  18,  32,  55.

 

5.  Auslagenersatz  §.  1877.

Die  Mitglieder  des  Familienraths  können  von  dem  Mündel
Ersatz  ihrer  Auslagen  verlangen;  der  Betrag  der  Auslagen
wird  von  dem  Vorsitzenden  festgesetzt.

1  1720,  IIa  1768,  IID  1855,  III  1858.  M.  1V,  1218.  Prot.  IV,  837.

1.  Das  Amt  ist  Ehrenamt,  also  keine  Vergütung.

2.  Vgl.  §  184728  u.  A.  10.

VI.  Endigung  1.d.Mitgliedsch.  §.  1878.

Das  Amt  eines  Mitglieds  des  Familienraths  endigt  aus
denselben  Gründen,  aus  denen  nach  den  §§.  1885,  1886,
1889  das  Amt  eines  Vormundes  endigt.

Ein  Mitglied  kann  gegen  seinen  Willen?  nur  durch  das
dem  Vormundschaftsgericht  im  Instanzenzuge  vorgeordnete  Gericht
  entlassen  werden.

1  1723,  1I  1769,  IIb  1856,  III  1854.  M.  IV,  1224.  Prot.  IV,  837.

1.  8  1885:  Entmündigung,  Todeserklärung.  §  1886:  Gefährdung
des  Mündels  aus  der  Fortführung  des  Amtes;  ferner  wenn  Untauglichkeitsgründe
  nach  §  1781  in  der  Person  des  Mitglieds  eintreten.
§9  1889:  Entlassung  aus  wichtigem  Grunde,  insbesondere  wenn  ein  Ablehnungsgrund
  nach  §  17361  Nr.  2  bis  7  gegebeni  ist.

2.  Mit  seinem  Willen  kann  er  vom  FR.  —  nicht  vom  Vorsitzenden,
auch  nicht  vom  VG.  —  entlassen  werden.

3.  Landgericht.  Beschwerde  an  das  Oberlandesgericht,  in  Preußen
an  das  Kammergericht,  in  Bayern  an  das  oberste  Landesgericht,  FG.
§#  601  Nr.  4,  64,  1992.

2.  Aufhebung  d.  FK.  §.  1879.

Das  Vormundschaftsgericht  hat  den  Familienrath  aufzuheben
  2,  wenn  es  an  der  zur  Beschlußfähigkeit  erforderlichen  Zahl
Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  7.