Full text : Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)

56  J.  Kohler.

verkehrte  römische  Satz!  beseitigt,  wonach  auch  der  gutgläubige  Besitzer,  obgleich  er  die  Früchte
zu  Eigentum  erwirbt,  verpflichtet  sei,  die  noch  vorhandenen  Früchte  herauszugeben,  was  natürlich
nichts  anderes  als  eine  Aufforderung  ist,  möglichst  bald  mit  den  Erzeugnissen  der  Sache  auf—
zuräumen.  Die  Nutzungen  hat  vielmehr  nur  der  unentgeltliche  gutgläubige  Besitzer  herauszugeben,
  der  entgeltliche  nur  insoweit,  als  er  ordnungswidrig,  d.  h.  über  die  ordnungsmäßige
Wirtschaft  hinaus  Früchte  gezogen  hat  (§§  988,  993  BGB.).  Die  rei  vindicatio  geht  selbstverständlich
  gegen  den  mittelbaren  Besitzer  wie  gegen  den  unmittelbaren  2.

Der  negatorische  Anspruch  gegen  Störungen  ist  gleichfalls  vollkommen  dem  römischen  Recht
entsprechend;  bei  beweglichen  Sachen  hat  außerdem  das  römische  und  deutsche  Recht  zusammengewirkt
  zu  einer  Art  von  actio  Publiciana,  indem  der  letzte  gutgläubige  Besitzer  die  Sache  vom
bösgläubigen  Besitzer  herausverlangen  kann;  ja,  wenn  sie  ihm  gestohlen  oder  verloren  ist,  kann
er  sie  selbst  vom  gutgläubigen  Besitzer  herausbegehren;  aber  alles  dies  natürlich  nur  dann,  wenn
nicht  der  Beklagte  Eigentümer  geworden  ist,  denn  dann  stünde  der  actio  Publiciana  die  erceptio
dominü  entgegen;  und  alles  dieses  nur  dann,  wenn  nicht  der  Beklagte  s.  Z.  ein  noch  früherer
Besitzer  war,  dem  die  Sache  abhanden  gekommen  ist;  denn  dann  stünde  der  actio  Publiciana
die  eKceptio  Publiciana  entgegen  (§  1007  BGB.)3.

b)  Miteigentum.

*  41.  Das  Miteigentum  mehrerer  an  derselben  Sache  ist  eine  Vollberechtigung  eines
jeden,  die  aber  infolge  der  wirtschaftlichen  Kollision  zu  gegenseitigen  Beschränkungen  führt  4.
Diese  Beschränkungen  können  in  der  Art  gestaltet  sein,  daß  jedem  der  Miteigentümer  ein  bestimmter
  Bruchteil  zugewiesen  wird  und  damit  ein  bestimmter  Bruchteil  der  Früchte  und
Nutzungen  zukommt.  Das  ist  das  römische  Sachmiteigentum.  Die  Gestaltung  kann  sich  aber
auch  in  der  Art  vollziehen,  daß  eine  derartige  feste  Quotenteilung  nicht  stattfindet,  so  insbesondere
dann,  wenn  ein  Miteigentum  nicht  an  einzelnen  Sachen,  sondern  an  einem  Vermögensganzen
besteht:  dies  hat  dann  die  Bedeutung,  daß  jeder  am  Vermögensganzen  in  der  Art  beteiligt  ist,
daß  ihm  von  dem  Ganzen  eine  bestimmte  Quote  zukommt.  Hier  findet  daher  eine  Quotenteilung
  statt,  aber  eine  Quotenteilung  am  Ganzen,  nicht  eine  Quotenteilung  an  dem  Recht  an
einzelnen  Sachen.  Daher  muß  bei  der  Auseinandersetzung  das  Ganze  in  die  einzelnen  Sachen
zerlegt  und  diese  den  Beteiligten  so  zugewiesen  werden,  daß  jeder  eine  seiner  Vermögensquote
  entsprechende  Reihe  der  Einzelstücke  erhält:  Vermögensmiteigentum  im
Gegensatz  zum  Sachmiteigentum.  Wie  diese  Zerlegung  stattfindet,  ergibt  sich  erst  bei  der
Teilung,  wobei  möglicherweise  dem  einen  eine  Sache  ganz  und  dem  anderen  nichts  davon  zugewiesen
  wird:  die  Berechtigung  an  den  einzelnen  Sachen  schwankt  daher  unterdessen  zwischen
Null  und  ganzz,  sie  ist  eine  unsichere,  erst  später  bestimmbare  5.

Eine  noch  weitere  Unsicherheit  kann  eintreten,  wenn,  wie  bei  der  Gesellschaft,  auch  die
Beziehungen  am  Sachganzen  sich  jeden  Augenblick  ändern  und  erst  bei  der  Abrechnung  herauskommt,
  welche  Quote  der  Einzelne  am  Ganzen  hat:  variables  Vermögensmiteigentum.


Noch  eine  besondere  Art  der  Miteigentumsbeziehungen  liegt  vor,  wenn  das  Miteigentum
gefesselt  ist,  indem  kein  Teil  sein  Miteigentum  veräußern  darf.  Dies  ist  der  Fall  bei  Gesellschaften,

1  Oder  vielmehr  byzantinische  Satz,  denn  erst  die  Byzantiner  haben  diesen  Satz  in  das  Corpus
juris  hineingetragen.

*  Ugl.  Gutachten  von  Gierke  zum  XXIV.  deutschen  Juristentag.

!  Nicht  nur  der  Eigenbesitzer,  sondern  auch  der  Fremdbesitzer  hat  das  Recht  aus  §  1007;  vgl.
Gierke,  Bedeutung  des  Fahrnißbesitzes  (1897),  S.  50.  Dies  nimmt  dem  Satze  aber  die  Analogie
  zu  actio  Publiciana  nicht,  denn  diese  will  in  ihrer  modernen  Gestaltung  nicht  das  vermutliche
Eigentum  schützen,  sondern  den  titulierten  Besitzstand.

Also  nur  die  Kollision  führt  zur  Beschränkung,  weshalb,  wenn  der  eine  erblos  ausfällt,  Anwachsung
  eintritt  und  weshalb  auch  die  Polizeibehörde,  wenn  sie  sichernde  Maßregeln  durchführen  will,
sich  an  einen  der  Miteigentümer  allein  wenden  kann,  Entsch.  des  Oberverwaltungsgerichts  33  S.444.

*  Eine  Umwandlung  vom  Sachmiteigentum  zum  Vermögensmiteigentum  ist  eine  Ubertragung
und  verlangt  Eintragung  ins  Grundbuch,  RG.  7.  März  1903  Entsch.  54  S.  103;  ebenso  umgekehrt
R.  21.  April  1904  Entsch.  57  S.  432,  vgl.  auch  oberstes  LG.  Bayern  30.  Dezember  1903;  vgl.
Neudegger,  Arch.  f.  b.  R.  XXXIV  S.  52  f.  Im  ganzen  vgl.  Jörges,  Z.  f.  Handelsk.  49  S.  172.