56 J. Kohler.
verkehrte römische Satz! beseitigt, wonach auch der gutgläubige Besitzer, obgleich er die Früchte
zu Eigentum erwirbt, verpflichtet sei, die noch vorhandenen Früchte herauszugeben, was natürlich
nichts anderes als eine Aufforderung ist, möglichst bald mit den Erzeugnissen der Sache auf—
zuräumen. Die Nutzungen hat vielmehr nur der unentgeltliche gutgläubige Besitzer herauszugeben,
der entgeltliche nur insoweit, als er ordnungswidrig, d. h. über die ordnungsmäßige
Wirtschaft hinaus Früchte gezogen hat (§§ 988, 993 BGB.). Die rei vindicatio geht selbstverständlich
gegen den mittelbaren Besitzer wie gegen den unmittelbaren 2.
Der negatorische Anspruch gegen Störungen ist gleichfalls vollkommen dem römischen Recht
entsprechend; bei beweglichen Sachen hat außerdem das römische und deutsche Recht zusammengewirkt
zu einer Art von actio Publiciana, indem der letzte gutgläubige Besitzer die Sache vom
bösgläubigen Besitzer herausverlangen kann; ja, wenn sie ihm gestohlen oder verloren ist, kann
er sie selbst vom gutgläubigen Besitzer herausbegehren; aber alles dies natürlich nur dann, wenn
nicht der Beklagte Eigentümer geworden ist, denn dann stünde der actio Publiciana die erceptio
dominü entgegen; und alles dieses nur dann, wenn nicht der Beklagte s. Z. ein noch früherer
Besitzer war, dem die Sache abhanden gekommen ist; denn dann stünde der actio Publiciana
die eKceptio Publiciana entgegen (§ 1007 BGB.)3.
b) Miteigentum.
* 41. Das Miteigentum mehrerer an derselben Sache ist eine Vollberechtigung eines
jeden, die aber infolge der wirtschaftlichen Kollision zu gegenseitigen Beschränkungen führt 4.
Diese Beschränkungen können in der Art gestaltet sein, daß jedem der Miteigentümer ein bestimmter
Bruchteil zugewiesen wird und damit ein bestimmter Bruchteil der Früchte und
Nutzungen zukommt. Das ist das römische Sachmiteigentum. Die Gestaltung kann sich aber
auch in der Art vollziehen, daß eine derartige feste Quotenteilung nicht stattfindet, so insbesondere
dann, wenn ein Miteigentum nicht an einzelnen Sachen, sondern an einem Vermögensganzen
besteht: dies hat dann die Bedeutung, daß jeder am Vermögensganzen in der Art beteiligt ist,
daß ihm von dem Ganzen eine bestimmte Quote zukommt. Hier findet daher eine Quotenteilung
statt, aber eine Quotenteilung am Ganzen, nicht eine Quotenteilung an dem Recht an
einzelnen Sachen. Daher muß bei der Auseinandersetzung das Ganze in die einzelnen Sachen
zerlegt und diese den Beteiligten so zugewiesen werden, daß jeder eine seiner Vermögensquote
entsprechende Reihe der Einzelstücke erhält: Vermögensmiteigentum im
Gegensatz zum Sachmiteigentum. Wie diese Zerlegung stattfindet, ergibt sich erst bei der
Teilung, wobei möglicherweise dem einen eine Sache ganz und dem anderen nichts davon zugewiesen
wird: die Berechtigung an den einzelnen Sachen schwankt daher unterdessen zwischen
Null und ganzz, sie ist eine unsichere, erst später bestimmbare 5.
Eine noch weitere Unsicherheit kann eintreten, wenn, wie bei der Gesellschaft, auch die
Beziehungen am Sachganzen sich jeden Augenblick ändern und erst bei der Abrechnung herauskommt,
welche Quote der Einzelne am Ganzen hat: variables Vermögensmiteigentum.
Noch eine besondere Art der Miteigentumsbeziehungen liegt vor, wenn das Miteigentum
gefesselt ist, indem kein Teil sein Miteigentum veräußern darf. Dies ist der Fall bei Gesellschaften,
1 Oder vielmehr byzantinische Satz, denn erst die Byzantiner haben diesen Satz in das Corpus
juris hineingetragen.
* Ugl. Gutachten von Gierke zum XXIV. deutschen Juristentag.
! Nicht nur der Eigenbesitzer, sondern auch der Fremdbesitzer hat das Recht aus § 1007; vgl.
Gierke, Bedeutung des Fahrnißbesitzes (1897), S. 50. Dies nimmt dem Satze aber die Analogie
zu actio Publiciana nicht, denn diese will in ihrer modernen Gestaltung nicht das vermutliche
Eigentum schützen, sondern den titulierten Besitzstand.
Also nur die Kollision führt zur Beschränkung, weshalb, wenn der eine erblos ausfällt, Anwachsung
eintritt und weshalb auch die Polizeibehörde, wenn sie sichernde Maßregeln durchführen will,
sich an einen der Miteigentümer allein wenden kann, Entsch. des Oberverwaltungsgerichts 33 S.444.
* Eine Umwandlung vom Sachmiteigentum zum Vermögensmiteigentum ist eine Ubertragung
und verlangt Eintragung ins Grundbuch, RG. 7. März 1903 Entsch. 54 S. 103; ebenso umgekehrt
R. 21. April 1904 Entsch. 57 S. 432, vgl. auch oberstes LG. Bayern 30. Dezember 1903; vgl.
Neudegger, Arch. f. b. R. XXXIV S. 52 f. Im ganzen vgl. Jörges, Z. f. Handelsk. 49 S. 172.