Metadaten : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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g.  21.

Haben  in  einer  Sache  einerseits  die  Gerichte  und  andererseits  die  Verwaltungsbehörden
  oder  Verwaltungsgerichte  ihre  Unzuständigkeit  endgültig  ausgesprochen,
  weil  von  den  Gerichten  die  Verwaltungsbehörden  oder  Verwaltungsgerichte
  und  von  diesen  die  Gerichte  für  zuständig  erachtet  sind,  so  entscheidet  der
Gerichtshof  über  den  Kompetenzkonflikt  auf  Antrag  einer  bei  der  Sache  betheiligten
  Partei.

Der  Antrag  ist  bei  dem  Gericht  anzubringen,  bei  welchem  die  Sache  in
erster  Instanz  anhängig  war.  Der  Antrag  ist  der  Gegenpartei  von  Amtswegen
#usiellen.  Diese  kann  innerhalb  der  Frist  eines  Monats  einen  Schriftsatz  über
een  Kompetenzkonflikt  einreichen.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  §#§.  9  bis  17,  20  dieses  Gesetzes
entsprechende  Anwendung.

Der  Gerichtshof  hat  in  seinem  Urtheil  die  demselben  entgegenstehenden
Entscheidungen  aufzuheben  und  die  Sache  zur  anderweiten  Verhandlung  und
Entscheidung  an  die  betreffende  Instanz  zu  verweisen.

C.  22.

Bei  Anwendung  der  Vorschriften  dieser  Verordnung  gelten  die  Auseinandersetzungsbehörden
  als  Verwaltungsbehörden.
g.  23.

Auf  die  Erledigung  der  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  anhängig
ewordenen  Kompetenzkonflikte  finden  die  bisherigen  Bestimmungen  über  das
Varfahren  Anwendung.  *
.  24.

Diese  Verordnung  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Gerichtsverfassungsgesetze
in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Gastein,  den  1.  August  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Gr.  zu  Eulenburg.  Vitter.
v.  Puttkamer.  Lucius.

 

Ces.  Samml.  1870.  (Nr.  8660.)  85