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Art. 23 des Einführungs-Gesehes bestimmten Wirkung, gleich wahren Unterpfands-Rechten,
ohne Verjährung fort. (Vergl. Einführungs-Gesetz Arr. 9. 13.14.)
Art. B1.
Absonderungs-Anspräche, welche von Erbschafts-Gläubigern nach Ablauf der geseslichen
Frist angemeldet worden, sind nach den Bestimmungen des Einführungs-Gesetzes
Art. o und des gegenwärtigen Geseßes Art. 54— 64, Art. 79 zu behandeln,
und es findet dabei ein Unterschied zwischen lteren und neueren Erbschafts-Gläubigern
nicht Statt.
Bei dieser Gleichstellung der älteren und der neueren Erbschafts-Gláubiger bleibt
übrigens auch jenen unbenommen, auf den Grund des Art. 59 des Pfand-Gesetzes
auf den Erbschafts-Gütern des Erben, jedoch nur wegen der auf denselben nach dem
Geseße oder einer besondern Ueberweisung fallenden Rate der Schuld, einen Pfandrechts-Titel
geltend zu machen.
2) Von den durch das gegenwärtige Gesetz aufgehobenen Absonderungs-Rechten.
Art. 32.
Die auf älteren Gesehen beruhenden, durch das Pfand-Gese#tz Art. 34, 45 und
das gegenwärtige Gesetz nicht mehr anerkannten Absonderungs-Rechte werden, als
solche, namentlich in Beziehung auf Dritte, und rücksichtlich der nach der Purification
entstehenden Concurse, nur dann in ihrer vollen Wirksamkeir, so weit dieselbe
durch die früheren Geseßze begründet ist, erhalten, wenn beziehungsweise den
Vorschriften des Einführungs-Gesetzes Art. 11, 14, 15 und des Geseßzes vom 4. Juli
4827 Genuͤge geschehen ist.
Tritt letztere Voraussetzung nicht ein; so finden auf Anspruͤche dieser Art die Vestimmungen
der obigen Art. 6 ff ihre unbedingie Anwemung.
Art. 35.
Ausserdem ist wegen hoypothekarischer Ansprüche dem in dem älteren Gerichts-Gebrauche
begründeten außerordentlichen Absonderungs-Rechte auch alsdann Statt zu geben,
wenn eine unbewegliche Sache, rücksichtlich welcher auf die ergangenen Aufrufe
ein zwar specielles, aber nicht öffentliches Pfand-Recht angemeldet worden, erst seit
dem 1. Juni 1325 in die Hände eines Dritten gekommen ist; vorbehältlich jedoch des
etwaigen Vorzugs-Rechts anderer, auf ebenderselben Sache eingetragenen Gläubiger,