Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Art.  23  des  Einführungs-Gesehes  bestimmten  Wirkung,  gleich  wahren  Unterpfands-Rechten,
  ohne  Verjährung  fort.  (Vergl.  Einführungs-Gesetz  Arr.  9.  13.14.)
Art.  B1.

Absonderungs-Anspräche,  welche  von  Erbschafts-Gläubigern  nach  Ablauf  der  geseslichen
  Frist  angemeldet  worden,  sind  nach  den  Bestimmungen  des  Einführungs-Gesetzes
  Art.  o  und  des  gegenwärtigen  Geseßes  Art.  54—  64,  Art.  79  zu  behandeln,
und  es  findet  dabei  ein  Unterschied  zwischen  lteren  und  neueren  Erbschafts-Gläubigern
nicht  Statt.

Bei  dieser  Gleichstellung  der  älteren  und  der  neueren  Erbschafts-Gláubiger  bleibt
übrigens  auch  jenen  unbenommen,  auf  den  Grund  des  Art.  59  des  Pfand-Gesetzes
auf  den  Erbschafts-Gütern  des  Erben,  jedoch  nur  wegen  der  auf  denselben  nach  dem
Geseße  oder  einer  besondern  Ueberweisung  fallenden  Rate  der  Schuld,  einen  Pfandrechts-Titel
  geltend  zu  machen.

2)  Von  den  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  aufgehobenen  Absonderungs-Rechten.
Art.  32.

Die  auf  älteren  Gesehen  beruhenden,  durch  das  Pfand-Gese#tz  Art.  34,  45  und
das  gegenwärtige  Gesetz  nicht  mehr  anerkannten  Absonderungs-Rechte  werden,  als
solche,  namentlich  in  Beziehung  auf  Dritte,  und  rücksichtlich  der  nach  der  Purification
  entstehenden  Concurse,  nur  dann  in  ihrer  vollen  Wirksamkeir,  so  weit  dieselbe
  durch  die  früheren  Geseßze  begründet  ist,  erhalten,  wenn  beziehungsweise  den
Vorschriften  des  Einführungs-Gesetzes  Art.  11,  14,  15  und  des  Geseßzes  vom  4.  Juli

4827  Genuͤge  geschehen  ist.

Tritt  letztere  Voraussetzung  nicht  ein;  so  finden  auf  Anspruͤche  dieser  Art  die  Vestimmungen

  der  obigen  Art.  6  ff  ihre  unbedingie  Anwemung.
Art.  35.

Ausserdem  ist  wegen  hoypothekarischer  Ansprüche  dem  in  dem  älteren  Gerichts-Gebrauche
  begründeten  außerordentlichen  Absonderungs-Rechte  auch  alsdann  Statt  zu  geben,
  wenn  eine  unbewegliche  Sache,  rücksichtlich  welcher  auf  die  ergangenen  Aufrufe
ein  zwar  specielles,  aber  nicht  öffentliches  Pfand-Recht  angemeldet  worden,  erst  seit
dem  1.  Juni  1325  in  die  Hände  eines  Dritten  gekommen  ist;  vorbehältlich  jedoch  des
etwaigen  Vorzugs-Rechts  anderer,  auf  ebenderselben  Sache  eingetragenen  Gläubiger,