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Es ist erteilt:
dem Nebenzollamt Leisnig im Bezirk des Hauptzollamts Grimma die unbeschränkte Befugnis
zur Erledigung von Zollbegleitscheinen II über unbearbeitete Tabakblätter;
dem Zollamt Mittweida im Bezirk des Hauptzollamts Chemnitz die Befugnis zur Erledigung
von Zollbegleitscheinen ! über die für die Firma Wilh. Dehnert in Mittweida eingehenden rohen
dichten Baumwollengewebe der Tarifnummern 453 bis 455 und zur Ausfertigung von solchen Begleit-
scheinen über von dieser Firma auszuführende gebleichte oder zugerichtete bzw. gefärbte oder bedruckte
Baumwollengewebe der Tarifnummer 456 bzw. 457;
dem Nebenzollamt Schönheide im Bezirk des Hauptzollamts Eibenstock die Befugnis zur Er-
ledigung von Zollbegleitscheinen I über grobe bearbeitete Holzwaren (Tarifnummer 629) auch in Ver-
bindung mit unedlem Metall (Tarifnummer 630), über rohe und bearbeitete Eisenwaren aus nicht
schmiedbarem Eisengusse (Tarifnummern 782 und 783), über nicht lebendes, nicht zubereitetes Haar-
und Federwild (Tarifnummern 111 und 112) und über Gebrauchsgegenstände aller Art als Reisegerät
(Zolltarifgesetz § 6 Ziffer 6).
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Den Steuerämtern Boizenburg, Ludwigslust, Parchim, Krakow, Plau und Waren sowie dem
Nebenzollamt I Warnemünde ist die Befugnis zur Erteilung von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge
nach Nr. 8a des Tarifs zum Reichsstempelgesetz erteilt worden.
Großherzogtum Sachsen.
Dem Bezirkszollamt in Weimar ist die Befugnis zur Erledigung von Leuchtmittelbegleitscheinen
über die für ein Steuerlager eingehenden Beleuchtungsmittel erteilt worden.
Herzogtum Braunschweig.
Die Zuckersteuerstelle Helmstedt ist aufgehoben, die Zuckerfabrik Trendelbusch der Zuckersteuer-
stelle Schöningen und die zu dieser gehörige Zuckerfabrik Jerrheim der Zuckersteuerstelle Schöppenstedt
zugewiesen worden.
Dem Steueramt Seesen ist die Befugnis zur Erledigung von Begleitscheinen 1I über gemahlenes
Steinsalz erteilt worden.
Veränderungen in den Befugnissen, die den Zoll= und Steuerstellen auf Grund der
Ausführungsbestimmungen zu § 4 des Zolltarifgesetzes erteilt sind.
Königreich Bayern.
Es sind erteilt:
der Zollexpositur am Bahnhof in Hof im Bezirk des gleichnamigen Hauptzollamts die Be-
fugnisse 9 und 10;
dem neu errichteten Zollamt Regensburg-Hafen im Bezirk des Hauptzollamts Regensburg
die Befugnis 18;
dem Hauptzollamt Reichenhall die Befugnisse 51 und 52.
Königreich Sachsen.
Dem Zollamt Mittweida im Bezirk des Hauptzollamts Chemnitz sind die Befugnisse 37 bis 39
erteilt worden.