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Erhebung und Verwaltung der Zölle und der Salzsteuer sowie gegebenenfalls der Zuckersteuer dem
Ausschuß des Bundesrats für Rechnungswesen (zu Händen des Kaiserlichen Zoll- und Steuer-Rech—
nungsbureaus) vorzulegen. Die schließlichen Einnahmeübersichten können zutreffendenfalls durch die
Anzeige ersetzt werden, daß die vorläufige Übersicht für das vierte Viertel des Rechnungsjahrs einer
Anderung nicht bedarf.
Seitens der Postverwaltungen der Königreiche Bayern und Württemberg sind ebenfalls
Monats= und Vierteljahrsübersichten über die Einnahmen aus dem Verkaufe von Wechselstempelmarken
und von Stempelmarken zur Entrichtung der statistischen Gebühr aufzustellen und in der vorangegebenen
Weise einzusenden; die danach aufgekommenen Beträge sind entweder unmittelbar an die Reichshaupt-
kasse abzuführen oder in die Monatsabrechnungen der Landeskassen (nach Muster I) aufzunehmen.
Vordrucke zu den Ubersichten nach Muster III und IV nebst Anlagen werden den Direktiv-
behörden nach Bedarf vom Kaiserlichen Zoll= und Steuer-Rechnungsbureau geliefert werden.
4. Auf Grund der von den Direktivbehörden aufgestellten Vierteljahrsübersichten und der
von den Postverwaltungen aufgestellten Ubersichten über die Einnahmen der Postanstalten aus dem
Verkaufe von Wechselstempelmarken und von Stempelmarken zur Entrichtung der statistischen Gebühr
sowie ferner auf Grund der vom Reichsschatzamt bewirkten Feststellungen der Einnahmen an Reichs-
stempelabgabe von Losen der Staatslotterien werden gemäß Artikel 39 der Reichsverfassung vom Aus-
schuß des Bundesrats für Rechnungswesen vierteljährlich vorläufig und auf Grund der schließlichen
Einnahmeübersichten vom Bundesrate jährlich schließlich die von den Landeskassen an die Reichshaupt-
kasse abzuführenden Beträge sowie die den Bundesstaaten nach dem Wechselstempelgesetze zustehenden
Anteile an der Wechselstempelsteuer festgestellt.
Abbdrucke der Feststellungen werden den Landesregierungen alsbald, am Jahresschlusse spätestens
bis zuu 5. Juni, zugefertigt. Soweit die Feststellungen Abweichungen von den auf Grund der An-
weisungen der in Ziffer 1 bezeichneten Behörden an die Reichshauptkasse abgelieferten Beträgen er-
geben, sind die erforderlichen Abgleichungen in den nächsten Abrechnungen der Landeshauptkassen,
am Jahresschluß in den Abrechnungen für den Monat Mai, zu bewirken.
9 5.
Die Abfindungen (Aversa) für Zölle und Steuern von den außerhalb des Zollgebiets oder
der Steuergebiete belegenen Gebietsteilen der zur Zollgemeinschaft oder zu den Steuergemeinschaften
gehörigen Bundesstaaten werden von dem Kaiserlichen Zoll- und Steuer-Rechnungsbureau auf Grund
der vierteljährlichen vorläufigen und der jährlichen schließlichen Einnahmefeststellungen berechnet. Die
Abgleichung der den Landesregierungen mitzuteilenden Ergebnisse mit den vorläufigen monatlichen
Ablieferungen nach Maßgabe des Etatssolls (§ 1 Ziffer 2) hati an gleicher Weise zu erfolgen wie die
Abgleichung der Einnahmeablieferungen nach § 4 Ziffer 4 Abs. 2
86.
Die Landeskassen sind befugt, für Rechnung der von ihnen aus der Reichskasse zu beziehenden
Beträge Zahlungen durch die Reichshauptkasse leisten zu lassen.
Die Landeskassen, deren sich anderseits die Reichshauptkasse zu Zahlungsleistungen bedienen
kann (§ 1 B 5), werden von den Landesregierungen bestimmt und der Reichshauptkasse durch Ver—
mittelung des Reichsschatzamts, soweit es noch nicht geschehen ist, bezeichnet.
Die Kassen, welche innerhalb jedes Bundesstaats Zahlungen an oder für die Militärverwal-
tung zu leisten haben, bestimmt gleichfalls die Landesregierung.
87.
Alle Ausgaben, welche der Reichshauptkasse durch die Abrechnungen angerechnet werden, sind
mit den Empfangsbescheinigungen der empfangenden Kassen oder der persönlichen Empfänger zu be-
legen. Diese Empfangsbescheinigungen müssen, soweit die Ausgaben für Rechnung der Reichshaupt-
kasse selbst geleistet sind, auf die Reichskasse ausgestellt oder von der anrechnenden Kasse mit Er-
stattungsbescheinigung versehen sein.
Die auf Veranlassung der Militärverwaltung geleisteten Ausgaben sind ausschließlich durch
Kassenquittungen oder durch Anerkenntnisse der Korpszahlungsstellen zu belegen. Bei militärischen