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Vekanntmachunng.
betreffend die Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende
Fleisch.
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau,
vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen, ·
in dem Verzeichnis der Einlaß- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland ein—
gehende Fleisch, Anlage F zur Bekanntmachung vom 30. Mai 1902 — Zentralblatt für
das Deutsche Reich, Beilage zu Nr. 22 — (pvgl. Beilage zu Nr. 52 des Zentralblatts von
1908 S. 104 ff.), hinzuzufügen «-
unter lfde. Nr. 124
in Spalte 2: „Waldshut, Zollamt“,
in Spalte 3: „zubereitetes Fett (Talg)“.
Berlin, den 17. Oktober 1910.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: von Jonquieres.
4. Zoll= und Steuerwesen.
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses
des Bundesrats für Zoll= und Steuerwesen
1. der Königlich Preußische Oberzollkontrolleur des Zollabfertigungsdienstes, Zollinspektor
Schweiger zu Geestemünde an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich
Preußischen Zollinspektors Sommer den Königlich Bayerischen Hauptzollämtern zu Lands-
put Rflan, Reichenhall, Simbach und Zwiesel als Stationskontrolleur mit dem Wohnsitz
in Passau,
2. der Oberzollkontrolleur im Thüringischen Zoll= und Steuerverein Vetter zu Greiz an
Stelle des in den Thüringischen Vereinsdienst zurückberufenen Steuerinspektors Steinert
den Königlich Preußischen Hauptzollämtern zu Flensburg, Hadersleben, Kiel und Tönning
als Stationskontrolleur mit dem Wohnsitz in Flensburg,
3. der Großherzoglich Hessische Revisionskontrolleur, Finanzamtmann Steinmann zu Mainz
an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Großherzoglich Hessischen Obersteuer-
inspektors, Regierungsassessors Dr. Offenbächer den Königlich Preußischen Hauptzoll-
ämtern zu Cleve, Crefeld, Duisburg, Emmerich, Kaldenkirchen, Neuß und Wesel als
Stationskontrolleur mit dem Wohnsitz in Crefeld
vom 1. Oktober 1910 beigeordnet worden.
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