Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Montag den 11. Juli 1853.
Inbalt.
Königliche Dekrete. K. Verordnung, die Fortdauer und Erweiterung des Zoll- und Handelovereins betreffend.
Unmittelbare Königliche Dekrete.
Königliche Verordnung,
die Fortdauer und Erweiterung des Zoll= und Handelsvereins betreffend.
Wilheilm,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Ueber die Fortdauer und Erweiterung des zwischen Unserem Königreiche und anderen
deutschen Staaten bestehenden Zoll= und Handelsvereins ist nachstehender Vertrag vom
4. April 1853 geschlossen worden.
Indem Wir diesen von Uns nach Anbörung Unseres Gebeimen-Rathes und mit
Zustimmung Unserer getreuen Stände genehmigten Staatsvertrag biemit zur Nachachtung
verkünden, wollen Wir Unsern Finanz-Minister mit dem Vollzuge desselben beaustragt haben.
Gegeben, Baden den 25. Juni 1853.
Wilbelm.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten:
Neuratb. Auf Befehl des Königs,
Für den Finanz-Minister: der Chef des Geheimen,Cabinets:
Director Sigel. Staatsrath Maucler.