Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  11.  Juli  1853.
Inbalt.
Königliche  Dekrete.  K.  Verordnung,  die  Fortdauer  und  Erweiterung  des  Zoll-  und  Handelovereins  betreffend.

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,
die  Fortdauer  und  Erweiterung  des  Zoll=  und  Handelsvereins  betreffend.

Wilheilm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Ueber  die  Fortdauer  und  Erweiterung  des  zwischen  Unserem  Königreiche  und  anderen
deutschen  Staaten  bestehenden  Zoll=  und  Handelsvereins  ist  nachstehender  Vertrag  vom
4.  April  1853  geschlossen  worden.

Indem  Wir  diesen  von  Uns  nach  Anbörung  Unseres  Gebeimen-Rathes  und  mit
Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  genehmigten  Staatsvertrag  biemit  zur  Nachachtung
verkünden,  wollen  Wir  Unsern  Finanz-Minister  mit  dem  Vollzuge  desselben  beaustragt  haben.

Gegeben,  Baden  den  25.  Juni  1853.

Wilbelm.
Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Neuratb.  Auf  Befehl  des  Königs,
Für  den  Finanz-Minister:  der  Chef  des  Geheimen,Cabinets:

Director  Sigel.  Staatsrath  Maucler.