Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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K  111)  Bekanntmachung,
das  Bergaichamt  betreffend;

vom  20sten  December  1858.

Nehem  nunmehr  auch  das  auf  Grund  §  11  der  Verordnung  vom  1  2ten  März  dieses
Jahres  zu  errichtende

Bergaichamt  zu  Freiberg

dergestalt  eingerichtet  ist,  daß  es  seine  Thätigkeit  mit  dem  3ten  Januar  1859  beginnen  wird,
so  wird  Solches,  und  daß  es  dem  gedachten  Bergaichamte  —  neben  der  zu  seinem  ausschließlichen
  Wirkungskreise  gehörigen  Aichung  und  Stempelung  aller  ausnahmsweise  nach  §&  5,  b  des
Gesetzes  vom  1  2ten  März  dieses  Jahres  bei  dem  Regalbergbaue  und  dem  fiscalischen  Hüttenwesen
  gebräuchlichen  Gewichte  mit  Decimaltheilung  und  der  nach  §  8  jenes  Gesetzes  bei  allen
Branchen  des  Bergbaues  gebräuchlichen  Lachtermaaße,  ingleichen  der  für  den  Gebrauch  beim
Regalbergbaue  und  fiscalischen  Hüttenwesen  bestimmten  Waagen  —  gestattet  ist,  für  den  Bedarf
  bei  den  letztgenannten  Branchen  auch  Gewichte  von  ganzen  Pfunden,  Pfund-Mehrheiten
und  Centnern,  ingleichen  Leipziger  Fußmaaße  gleich  den  übrigen  Aichämtern  zu  aichen  und  zu
stempeln,  im  Auschlusse  an  die  wegen  Errichtung  der  städtischen  Aichämter  unterm  1  gten  October
  dieses  Jahres  erlassene  Bekanntmachung  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  am  20sten  December  1858.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.
Frhr.  v.  Beust.  Behr.

Neubert.

 

Letzte  Absendung:  am  öten  Januar  1859.