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2. Medizinal= und Veterinärwesen.
Bekanntmachung.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 6. April 1911 auf Grund der §8§ 6 und 7 Ziffer 1
des Gesetzes vom. * Jdui über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen (Reichs-Gesetzbl.
von 1894 S. 410) beschlossen, den Bundesratsbeschluß vom 17. Februar 1898 (Zentralblatt S. 133)
über das Verfahren bei der auf dem Seeweg erfolgenden Einfuhr von Rindern aus Dänemark und
Schweden-Norwegen durch den nachstehenden Beschluß zu ersetzen.
Beschluß
über die Ermittelung und weitere Behandlung tuberkulöser und tuberkuloseverdächtiger
Rinder aus Dänemark, Schweden und Norwegen in den Seequarantäneanstalten.
E 1.
Alle Rinder aus Dänemark, Schweden und Norwegen, die in eine Seequarantäneanstalt ein-
geführt werden, sind durch Ohrmarken mit fortlaufenden Nummern zu kennzeichnen. An den Nummern
ist die Quarantäneanstalt durch Beifügung des Anfangsbuchstabens kenntlich zu machen.
. §2.
Alle vorgenannten Rinder sind von dem mit der Aufsicht beauftragten Tierarzt außer auf
andere übertragbare Seuchen auch darauf zu untersuchen, ob sie mit Tuberkulose behaftet sind.
83.
Die Untersuchung auf Tuberkulose hat durch klinische und nötigenfalls durch bakteriologische
Untersuchung nach einer vom Reichskanzler zu erlassenden Anweisung zu erfolgen, in der auch über
die vom Besitzer zu entrichtenden Untersuchungsgebühren Bestimmung zu treffen ist.
Erfordert die Ausführung der bakteriologischen Untersuchung einen die gewöhnliche Quarantäne-
frist übersteigenden Zeitraum, so müssen die verdächtigen Tiere auf Kosten des Besitzers bis zum Abschluß
der Untersuchung in der Quarantäne verbleiben, sofern der Besitzer nicht die Wiederausfuhr vorzieht.
8 4.
Rinder, bei denen nach dem Ergebnis der Untersuchung die Tuberkulose oder der Verdacht
dieser Seuche im Sinne der vom Reichskanzler zu erlassenden Anweisung festgestellt worden ist, müssen
wieder ausgeführt werden. Vorher sind sie mit einem vom Reichskanzler zu bestimmenden Merk-
zeichen zu kennzeichnen.
65. .
Alle übrigen Rinder sind vom freien Verkehr auszuschließen und nur zur Abschlachtung
spätestens innerhalb 4 Tagen — von der Einstellung in den Schlachthof ab gerechnet — in den dafür
bestimmten öffentlichen Schlachthäusern, im übrigen unter den gleichen Bedingungen wie das österreichisch-
ungarische Schlachtvieh, sowie unter der ferneren Bedingung zuzulassen, daß alles nach den Vorschriften
für die Fleischbeschau im Inland wegen Tuberkulose als bedingt tauglich oder in seinem Nahrungs-
und Genußwert erheblich herabgesetzt befundene Fleisch nach Wahl des Besitzers entweder als untauglich
behandelt oder nach Kennzeichnung wieder ausgeführt werden muß.
Die Art der Kennzeichnung bestimmt der Reichskanzler.
96.
Diese Bestimmungen treten am 1. Juli 1911 in Kraft.
Berlin, den 6. April 1911.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Delbrück.