Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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6. bei Zahlung einer Entschädigung für eine Wertminderung an den Veräußerer. 
8 23. 
Dem Veräußerungspreise sind hinzuzurechnen Entschädigungen für eine Wertminderung des Grund— 
tücks, soweit der Anspruch während des für die Steuerberechnung maßgebenden Zeitraums nach dem 
Kl Januar 1911 entstanden und der Betrag nicht nachweislich zur Beseitigung des Schadens verwendet 
worden ist. 
7. bei Abernahme der Zuwachssteuer seitens des Erwerbers. 
§ 24. 
Wird die Zahlung der Zuwachssteuer nach dem Vertrage von dem Erwerber übernommen, so ist 
ein nach den sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes berechneter Steuerbetrag dem Veräußerungspreise 
hinzuzuzählen und hiernach die Steuer festzusetzen. 
8. beim Vorliegen mehrerer aufeinanderfolgender Rechtsgeschäfte. 
§ 27. 
Erfolgt der Erwerb auf Grund mehrerer aufeinanderfolgender Rechtsgeschäfte von dem bisherigen 
Berechtigten an den letzten Erwerber, so gilt der von dem ersteren gezahlte Preis als Erwerbspreis 
und die Gesamtheit der Beträge, um die sich der Preis des Grundstücks zwischen je zwei Rechts- 
geschäften erhöht hat, als Wertzuwachs. Das Gleiche gilt, falls vor dem Übergang an den letzten Er- 
werber die Steuerpflicht gemäß § 5 eingetreten ist, mit der Maßgabe, daß für den Ubergang an den 
letzten Erwerber als Erwerbspreis das Entgelt bestimmend ist, das bei der früheren Versteuerung als 
Veräußerungspreis zugrunde gelegt worden ist. # 
Als Rechtsgeschäfte im Sinne des Abs. 1 sind auch Vorgänge der im § 5 Abs. 3 bezeichneten 
Art anzusehen. 
II. Feststellung des steuerpflichtigen Wertzuwachses. 
A. Hinzurechnungen zum Erwerbspreis 
1. allgemein. 
*§ 14. 
Dem Erwerbspreis sind hinzuzurechnen: 
1. als Kosten des Erwerbes, sofern nicht an Stelle des Erwerbspreises der Wert maßgebend 
ist, vier vom Hundert des Erwerbspreises und, falls der Veräußerer nachweislich einschließ- 
lich der ortsüblichen Vermittelungsgebühr einen höheren Betrag aufgewendet hat, dieser; 
2. falls der Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung erfolgt ist und der Veräußerer zur 
Zeit der Einleitung der Zwangsversteigerung Hypotheken= oder Grundschuldgläubiger war, 
der nachweisliche Betrag seiner ausgefallenen Forderungen, bis zu dem Werte, den das 
Grundstück zur Zeit der Zwangsversteigerung oder, wenn der Wert zur Zeit der Eintragung 
der Forderung höher war, zu diesem Zeitpunkt hatte. Die Forderungen kommen, wenn 
sie durch entgeltliches Rechtsgeschäft erworben sind, nur in Höhe des geleisteten Entgelts 
in Anrechnung. Beruht ihr Erwerb auf einer Schenkung, oder ist ihre Eintragung inner- 
halb kürzerer Zeit als sechs Monate vor der Einleitung der Zwangsversteigerung erfolgt, 
so werden die Forderungen nur berücksichtigt, wenn nach den Umständen Schenkung oder 
Eintragung keine Steuerersparung bezwecken; 
3. die Aufwendungen für Bauten, Umbauten und für sonstige dauernde besondere Verbesse- 
rungen, auch solche land= oder forstwirtschaftlicher Art, sowie für bergmännische Versuchs- 
und Ausrichtungsarbeiten, die innerhalb des für die Steuerberechnung maßgebenden 
Zeitraums gemacht sind und weder die nach § 10 abzugsfähigen Gegenstände 
betreffen, noch der laufenden Unterhaltung von Baulichkeiten oder der laufenden 
Bewirtschaftung von Grundstücken dienen, soweit die Bauten und Verbesserungen noch 
vorhanden sind. Außerdem sind fünf vom Hundert, oder wenn der Veräußerer Bau- 
gewerbetreibender oder Bauhandwerker und selbst der Bauunternehmer ist, fünfzehn vom
	        
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