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Hundert des anrechnungsfähigen Wertes den Aufwendungen hinzuzurechnen. Diese Be-
stimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn der Unternehmer eine Gesellschaft im Sinne
des Handelsgesetzbuchs oder eine Genossenschaft ist, die nicht ausschließlich aus Baugewerbe-
treibenden oder Bauhandwerkern bestehen. Als Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift
gelten Beträge, die aus Versicherungen gedeckt sind, nicht, wenn sie zur Wiederherstellung
von Baulichkeiten verwendet sind, die vor dem für die Steuerberechnung maßgebenden
Zeitraum errichtet waren;
4. die Aufwendungen, Leistungen und Beiträge für Straßenbauten, andere Verkehrsanlagen
einschließlich der Kanalisierung, sowie ohne entsprechende Gegenleistung und Verzinsung
geleistete Beiträge für sonstige öffentliche Einrichtungen, soweit die Aufwendungen, Leistungen
und Beiträge innerhalb des für die Steuerberechnung maßgebenden Zeitraums gemacht sind.
Für jedes volle Jahr dieses Zeitraums nach Schluß des Kalenderjahrs, in welchem die
Aufwendungen gemacht oder die Leistungen oder Beiträge verausgabt sind, längstens jedoch
für fünfzehn Jahre, sind ihnen vier vom Hundert ihres Betrags hinzuzurechnen. Auf
Antrag des Veräußerers tritt an die Stelle dieser Zinsanrechnung die Hinzurechnung gemäß
§ 16, und zwar gemäß Abs. 1 Ziffer 1 von demjenigen Betrage, welcher den dort bezeichneten
Höchstbetrag bei Berücksichtigung auch der Aufwendungen nach Ziffer 4 nicht übersteigt,
gemäß Abs. 1 Ziffer 2 von dem Mehrbetrage.
8 16.
Dem Erwerbspreis werden für jedes Jahr des für die Steuerberechnung maßgebenden Zeitraums
hinzugerechnet:
1. von dem Betrage des Erwerbspreises und der Anrechnungen nach § 14 Ziffer 1 bis 3,
§ 15, der zusammen einhundert Mark, bei Weinbergen dreihundert Mark für das Ar nicht
übersteigt, zweieinhalb vom Hundert;
2. von dem Mehrbetrage bei unbebauten Grundstücken zwei, bei bebauten Grundstücken ein-
einhalb vom Hundert. .
Beträgt der für die Steuerberechnung maßgebende Zeitraum nicht mehr als fünf Jahre, so
ermäßigen sich die Hinzurechnungen bei unbebaut gebliebenen Grundstücken auf die Hälfte.
Die Hinzurechnung erfolgt für jedes volle Kalenderjahr nach Schluß des Jahres, in dem der
für die Steuerberechnung maßgebende Zeitraum beginnt, oder die Aufwendung gemacht, oder in dem
bei Bauten und Umbauten die behördliche Gebrauchsabnahme und soweit eine solche nicht besteht, die
gebrauchsfertige Herstellung erfolgt ist.
2. bei Teilveräußerungen.
8 21.
Bei Teilveräußerungen sind nur diejenigen Aufwendungen (8 14 Ziffern 3, 4) anzurechnen, welche
diesen Teil ausschließlich oder gemeinschaftlich mit anderen Teilen betreffen. Im letzteren Falle erfolgt
“ Anrechnung nach dem Verhältnis des Wertes, den die Grundstücksteile zur Zeit der Veräußerung
aben.
3. bei Verbesserung von Moorland, Sumpfland, Od= oder Heideland.
8 15.
Soweit es sich um die Verbesserung von Flächen handelt, die aus Moorland, Sumpfland, Od—
oder Heideland bestehen, ist auf Antrag des Veräußerers an Stelle der im § 14 Ziffer 3 bezeichneten
Aufwendungen dem Erwerbspreis die Erhöhung des Ertragswerts hinzuzurechnen.
B. Abzüge vom Veräußerungspreise.
8 22.
Von dem Veräußerungspreise sind in Abzug zu bringen:
1. die dem bisherigen Eigentümer nachweislich zur Last fallenden Kosten der Veräußerung
und Ubertragung einschließlich der für die Vermittelung gezahlten ortsüblichen Gebühr,
sofern nicht an Stelle des Veräußerungspreises der Wert maßgebend ist;