Metadata: Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

14 1. Tl. Kriegserklärung u. Friedensschluß n. deutsch. Staatsrecht. 
folgt, daß auch das Vertretungsorgan, welches jedes Gemein- 
wesen zur Betätigung und Aecußerung seines Willens haben 
muß, ein solches des Reiches sein muß. 
Regelmäßig liegt die Legitimation zur völkerrechtlichen Ver- 
tretung in Friedens= wie in Kriegszeiten, das sogen. ius re- 
Praesentationis omnimodae bei der höchsten Regierungsstelle. 
„Der ausschließliche Träger der völkerrechtlichen Stellung eines 
Staates ist das verfassungsmäßige Oberhaupt desselben, da sich in 
demselben der Gesamtwille personifiziert.“ 1) An sich wäre dem- 
nach der Bundesrat, da die Verbündeten Regierungen Träger 
der Reichssouveränität sind, zuständiges Vertretungsorgan. Die 
R. V. hat aber in Art. 11 das Bundespräsidium, den Kaiser 
ausdrücklich hierzu berufen und die ihm als solchen zustehen- 
den Rechte und Pflichten normiert. Danach übt der Kaiser dieses 
Recht zwar als verfassungsmäßig berufenes Organ, aber kraft 
eigenen Rechtes aus. Art. 11 lautet nämlich in seinem ersten 
Absatz: „Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von 
Preußen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Der 
Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen 
des Reiches Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bünd- 
nisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, 
Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.“ Der Kaiser hat 
also die auswärtigen Angelegenheiten des Reiches in ihrer Ge- 
samtheit zu leiten. Er ist das alleinige und ausschließliche Ver- 
treiungsorgan des Reiches,?) „der einzige legitimierte Ver- 
treter seines Staates anderen Staaten gegenüber.“3); d. h. 
nur der Kaiser kann das Reich fremden Staaten gegenüber ver- 
pflichten, z. B. einen Staatsvertrag mit verbindlicher Kraft für 
das Reich abschließen. Bundesrat und Reichstag — die ver- 
faßungsmäßigen Gesetzgebungsorgane des Reiches gemäß Art. 
5 Abs. 1 R. V. — sind „vollkkommen handlungsunfähig“. Sie 
Können derartige Rechtsakte „verhindern, sie aber niemals vor- 
nehmen.“4) 
Diesei Satz wird in der Literatur fast einstimmig anerkannt. 
Der Kaiser ist der Repräsentant des Reiches als eines Mit- 
1) v. Mohl, Enzykl. S. 415; vergl. ferner v. Martens, (Bergbohm) II 
S. 810 ff. 
9 Bgl. Labend, b. Aufl. 1 S. 229. 
8) H. Schulze U S. 3225. ) Laband a. a. O. 
 
	        
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