Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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A # Grund des Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrats 
Auf oll- und Steuerwesen an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich Bayerischen 
l- Regierungsrats Dr. Schmauser der Königlich Bayerische Ober-Regierungsrat Zapf der Königlich 
"ee Iisäern Ober-Zolldirektion zu Cöln alRh. und der Großherzoglich Luxemburgischen Zolldirektion 
breimemburg als Reichsbevollmächtigter für Zölle und Steuern mit dem Wohnsitz in Cöln aRh. vom 
Mai 1911 ab beigeordnet worden. 
  
vom Bundesrat unter dem 11. Mai 1911 erlassenen Ausführungsbestimmungen zum Reichs- 
De etze vom 15. April 1911 werden nachstehend bekannt gegeben. 
besteuerungsges 
Berlin, den 23. Mai 1911. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Wermuth. 
  
Ausführungsbestimmungen zu § 6 des Reichsbesteuerungsgesetzes. 
  
I. Der Vorstand eines fabrikmäßigen oder fabrikähnlichen Reichsbetriebs ist auf Verlangen 
einer beteiligten Gemeinde verpflichtet, ihr diejenigen am Anfang eines Rechnungsjahrs der Gemeinde 
in ihr wohnenden Personen namhaft zu machen, welche in dem Betrieb als Arbeiter, Beamte oder im 
privatrechtlichen Vertragsverhältnis eines Dienstverpflichteten angestellt oder beschäftigt find. 
II. Eine Gemeinde, welche auf Grund des § 6 des Reichsbesteuerungsgesetzes einen Zuschuß 
zu ihren Ausgaben vom Reiche verlangt, hat den Anspruch vor Ablauf ihres Rechnungsjahrs bei dem 
Vorstand desjenigen fabrikmäßigen oder fabrikähnlichen Reichsbetriebs geltend zu machen, in welchem 
die in der Gemeinde wohnenden Personen angestellt oder beschäftigt sind. 
Sind mehrere derartige Reichsbetriebe vorhanden, so ist der Anspruch bei derjenigen Stelle 
geltend zu machen, welche die meisten der in Betracht kommenden Personen angestellt oder beschäftigt 
hat. Erfolgt die Geltendmachung bei einer nicht zuständigen Stelle, so ist diese zur Weitergabe an die 
zuständige Stelle verpflichtet. Die Frist für die rechtzeitige Geltendmachung wird durch die Geltend- 
machung bei einer nicht zuständigen Reichsbehörde gewahrt. 
IIII. Die Geltendmachung des Anspruchs ist mit einer genauen Berechnung seiner Höhe zu 
verbinden und zwar nach Maßgabe des anliegenden Formulars. « 
, Außerdem ist der Haushaltsanschlag und die abgeschlossene Rechnung für das dem Rechnungs- 
jahre vorangehende Rechnungsjahr und, sofern ein Zuschuß auch zu den einmaligen Ausgaben gefordert 
wird, für die vorangegangenen fünf Rechnungsjahre beizufügen. 
Die erneute Beifügung von Haushaltsanschlägen und Rechnungen, die schon in früheren Jahren 
mitgeteilt worden sind, kann unterbleiben. 
In dem den Zuschuß fordernden Schreiben ist das gegen die Heranziehung zulässige Rechts- 
kurnsia ferner anzugeben, bei welcher Stelle und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingelegt 
* IV. Als einer Gemeinde mit einem Reichsbetriebe nahe gelegen ist eine solche Gemeinde an- 
Foen, aus der man, gegebenenfalls unter Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, in den Reichs- 
eb mit keinem längeren Zeitaufwand als einer Stunde gelangen kann. 
V. Als fabrikmäßiger Reichsbetrieb ist i « örde in ei ö 
3 jede von einer Reichsbehörde in einem größeren Umfang 
bülicbene Anstalt zu verstehen, die ausschließlich dafür bestimmt ist, daß in ihr bewegliche Sachen 
oder du ach mit maschinellen Kräften verarbeitet oder bereits fertige Gegenstände wiederhergestellt 
(rch Umgestal ng verbessert werden. 
  
  
41“
	        
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