Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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Es gehören hierher: Pulverfabriken, Feuerwerkslaboratorien, Geschoßfabriken, Geschützgießerein 
Gewehrsabriken, Artilleriewerkstätten, Munitionsfabriken, Torpedowerkstätten, Werften, Konservenfabriken 
ruckereien. 
Als fabrikähnlicher Reichsbetrieb ist jede von einer Reichsbehörde geleitete Arbeitsstätte größeren 
Umfanges zu verstehen, welche gleichen Zwecken ohne hauptsächliche Inanspruchnahme maschinelle 
Kräfte und ohne Beschränkung auf bewegliche Sachen dient. 
Es können hierher gehören Schuhmacher= und Schneiderwerkstätten, Waschanstalten, Hafenbau. 
betriebe, Munitionsanstalten der Artilleriedepots. · 
Anstalten oder Arbeitsstätten der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung gehören weder zu 
den fabrikmäßigen noch zu den fabrikähnlichen Reichsbetrieben. 
Auch die Werkstätten und ähnliche Einrichtungen der Reichs-Eisenbahnen haben gemäß 8 6 Abs. 
des Gesetzes hier auszuscheiden. 
VI. Personen des Soldatenstandes gehören nicht zu den im 86 bezeichneten Angestellten oder 
Beschäftigten. 
VII. Als Haushaltungsangehörige sind alle Verwandten männlichen und weiblichen Geschlechts 
auch entfernteren Grades, anzusehen, welche sich auf Kosten des Hausherrn in dessen Haushalt befinden 
Geldleistungen sowie persönlich im Haushalt geleistete Dienste, welche hinter dem Werte des Unterhalte 
wesentlich zurückbleiben, schließen den Begriff der Haushaltungsangehörigkeit nicht aus. 
VIII. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von fortdauernden und von einmaligen Kosten 
und Lasten. Ob eine Ausgabe eine fortdauernde oder eine einmalige ist, entscheidet sich nicht nach 
ihrer Stellung im Haushaltsanschlag oder der Rechnung, sondern nach ihrer Beschaffenheit. 
IX. Als fortdauernde Ausgaben sind diejenigen anzusehen, welche für alljährlich wieder- 
kehrende Aufgaben aufzuwenden sind, als einmalige solche, die ihrer Natur nach sich erst in längeren 
Zeitabschnitten oder gar nicht wiederholen. 
X. Kosten der allgemeinen Verwaltung sind diejenigen, welche zur Erfüllung der Gemeinde- 
zwecke im allgemeinen dienen. Es gehören hierher die Kosten für den Bürgermeister oder Gemeinde- 
vorsteher, den Magistrat, die Stadtverordneten, das Rathaus und die Zentralverwaltung, mögen sie 
persönlicher oder sächlicher Art sein, insbesondere also die Kosten, welche durch Einstellung und Unter- 
haltung der Beamten der Zentralverwaltung und durch deren Ausrüstung mit allem zum Dienstbetrieb 
Erforderlichen erwachsen, Dienstbezüge, Unterstützungen, Pensionen und Hinterbliebenenbezüge, Stell- 
vertretungs-, Reise= und Umzugskosten, Kosten für Beschaffung der Diensträume und Dienstwohnungen 
und für deren Unterhaltung, Kosten für die Bureaubedürfnisse. Es gehören hierher auch die un- 
mittelbaren Polizeikosten, und zwar für Gemeinden mit staatlicher Verwaltung der Polizei insoweit, 
als die Gemeinden nach den bestehenden Vorschriften zu ihnen beizutragen haben, somit für Preußen 
in Gemeinden mit Königlicher Polizeiverwaltung insoweit, als die Gemeinden nach den Vor- 
cchriften des preußischen Polizeikostengesetzes vom 3. Juni 1908 (Gesetzsamml. S. 149) zu ihnen 
eitragen. · 
Dagegen gehören nicht zu den Kosten der allgemeinen Verwaltung diejenigen, welche durch 
Veranstaltungen zum Zwecke von Sonderaufgaben, so namentlich für Markthallen, Krankenhäuser, Ab— 
deckereien, Friedhöfe, Straßenreinigung und -besprengung, Gewerbegerichte, Kaufmannsgerichte, Lager— 
häuser, Schlacht- und Viehhöfe, Bibliotheken, Museen, Theater entstehen. 
XI. Zu den Volksschullasten gehören nicht die Kosten für Mittelschulen, Fach= und Fort- 
Fäungsschulen, Hauswirtschafts= und Handarbeitsschulen, Kochschulen, Gewerbe= und Handelsschulen, 
eichenschulen. « 
XII. Zu den Armenlasten gehören nicht die Kosten der sogenannten erweiterten Armenpflege, 
also nicht die Kosten für Einrichtungen zur Beseitigung von Krankheiten oder zu hygienischen Fürsorge— 
zwecken (Heilanstalten, Genesungs- und Erholungsstätten). 
XIII. Von den Straßen- usw. Unterhaltungskosten kommen nur die fortdauernden Kosten zur 
Unterhaltung der Decke an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in Betracht. Es scheiden also 
aus die einmaligen Aufwendungen zum Zwecke der ersten Anlegung, insbesondere auch der ersten An- 
legung oder vollständigen Erneuerung der Decke. Es scheiden ferner aus die Kosten der Entwässerung, 
der Besprengung, der Reinigung und Beleuchtung sowie die Kosten für die Bepflanzung mit Bäumen 
 
	        
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