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und für Anlegung gärtnerischen Schmuckes. Dagegen kommen in Ansatz die Kosten für die Aus-
besserung einer vorhandenen Straßendecke.
XIV. In Ansatz kommen die allgemeinen Verwaltungskosten, Volksschul= und Armenkosten
sowie die zu XIII bezeichneten Wegeunterhaltungskosten nur insoweit, als sie aus ordentlichen Mitteln
ifzubringen sind. Es sind demnach von den Bruttoausgaben diejenigen sogenannten Verwaltungs-
nnahmen in Abzug zu bringen, welche, sei es gesetzlich, sei es durch Privatverfügung, mit zur Be-
reitung dieser Lasten bestimmt sind, so insbesondere Einnahmen an Schulgeld, Einnahmen aus
4 tiftungen, Erstattungen gehabter Auslagen, freiwillige Spenden, ferner Einnahmen aus Anleihen,
aus Veräußerungen von Gemeindevermögen und aus besonderen Gemeindefonds, endlich die gesetzlich
vom Staate zu leistenden Zuschüsse und Beiträge.
XV. Wenn ein Gemeindevermögensstück, welches den im § 6 des Reichsbesteuerungsgesetzes
genannten Zwecken dient, auch zu anderen als Volksschul-, Armen= und allgemeinen Verwaltungs-
zwecken verwendet wird, so können die Kosten der dafür beschafften Ersatzstücke unter den einmaligen
Ausgaben nur insoweit zum Ansatz kommen, als sie den Wert jenes Vermögensstücks übersteigen.
XVI. Soweit die zur Berücksichtigung kommenden einmaligen Kosten und Lasten aus Anleihen
gedeckt sind, werden nur die Verzinsungs= und Tilgungsraten in dem dem laufenden Rechnungsjahre
vorangehenden Rechnungsjahre der Gemeinde zum Ansatz gebracht.
In welcher Höhe Verzinsungs= und Tilgungsraten anzusetzen sind, richtet sich nach den Aus-
gabebedingungen der Anleihe.
XVII. Da das Reichsbesteuerungsgesetz mit Wirkung vom 1. April 1911 in Kraft getreten
ist, steht den Gemeinden, deren Rechnungsjahr nicht mit dem 1. April beginnt, für ihr laufendes
Rechnungsjahr ein Anspruch auf den für ein Jahr berechneten Zuschuß nur im Verhältnis des ganzen
Jahres zu dem vom 1. April 1911 noch laufenden Teile des Rechnungsjahrs zu. Die Berechnung
erfolgt unter Zugrundelegung der Kosten und Lasten, welche maßgebend gewesen wären, wenn das
Gesetz schon zum Beginne des Rechnungsjahrs in Kraft gewesen wäre.
XVIII. Einmalige Ausgaben finden bei Berechnung des Zuschusses auch insoweit Berücksichti-
gung, als sie in den letzten fünf Jahren vor dem 1. April 1911 oder dem Beginne des zu diesem
Zeitpunkt laufenden Rechnungsjahrs des Forderungsberechtigten entstanden sind.