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Der Bundesrat hat beschlossen, den nachstehenden Anderungen und Ergänzungen der Zündwarensteuer-
lusführungsbestimmungen und der Zündwarenlagerordnung die Zustimmung zu erteilen.
Berlin, den 14. Juni 1911.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Wermuth.
Anderungen und Grgänzungen der Zündwarensteuer- Ausführungsbestimmungen
S-
und der Zündwarenlagerordnung.
I. Ausführungsbestimmungen.
Im § 1 Abs. 3 Zeile 1 ist hinter „nicht“ einzuschalten „Zündbänder für Grubenlampen,“.
Im § 24 Abs. 6 ist statt „neben der Bezeichnung“ zu setzen „nach Wahl des Herstellers entweder
neben oder an Stelle der Bezeichnung“.
Im § 24 Abs. 7 ist die Zahl „1910“ zu ersetzen durch „1912“.
II. TLagerordnung.
Im § 3 am Schlusse ist statt „dient dem Niederleger als Niederlageschein“ zu setzen „erhält der
Niederleger zurück“.
Dem § 5 ist als zweiter Satz folgende Bestimmung anzufügen:
„In dem Lagerbuche sind für jedes Lager zuschlagfreie und zuschlagpflichtige Zünd-
waren je in einer besonderen Abteilung zu buchen.“" v
§ 6 erhält folgende Fassung:
„(1) Die eingelagerten Zündwaren sind derart aufzubewahren, daß gleichartige Pack-
stücke, die die gleiche Anzahl Einzelpackungen mit durchschnittlich gleicher Stückzahl Zünd-
hölzer usw. enthalten, für sich gelagert werden. Das Hauptamt kann auch eine andere
übersichtliche Lagerung gestatten.
„(2) Umpackungen der eingelagerten Zündwaren können nach zuvoriger Anmeldung
gestattet werden. Umpackungen, die außerhalb des Lagers vorgenommen werden, sowie
Umpackungen innerhalb des Lagers, durch die der Inhalt der Einzelpackungen (die durch-
schnittliche Stückzahl Zündhölzer usw.) verändert wird, unterliegen der amtlichen Uberwachung.
Gegebenenfalls ist die Warenpost im Lagerbuch ab= und nach der neuen Feststellung wieder
anzuschreiben.
(3) Zündwaren, auf denen der Steuerzuschlag ruht, sind derart aufzubewahren, daß
ihre Nämlichkeit gegenüber den nur mit der Steuer belasteten Zündwaren während der
Lagerung erhalten bleibt. Der Lagerinhaber ist verpflichtet, den zu diesem Zwecke von der
Steuerbehörde getroffenen Anordnungen nachzukommen.“
4. Das Muster b wird durch das in der Anlage wiedergegebene Muster ersetzt.
5. Der Kopf des Musters c ist wie folgt zu ändern: .
In der Querspalte 1 (Angabe des Abmelders nach Inhalt des Niederlagescheins) sind
die Worte „nach Inhalt des Niederlagescheins“ zu streichen.
Die Längsspalten 1 bis 4 kommen in Wegfall; an deren Stelle tritt eine neue
Längsspalte 1 mit der Uberschrift „Lfd. Nr. der einzelnen Warenposten“.
Die Längsspalten 5 bis 24 erhalten die Bezeichnung 2 bis 21.