Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

Kanallotsenstationen sind vorhanden: 
in W in unmittelbarer Nähe der Kanalmündungen, 
. 1 
3. bei Nübbel (km 57,), wo für die den ganzen Kanal durchfahrenden Schiffe der Regel 
nach Lotsenwechsel eintritt. 
Die Kanallotsen kommen in der Regel an Bord: 
1. bei Brunsbüttel auf der Elbe außerhalb der Kanalreede, 
2. bei Holtenau zwischen dem Leuchtturm bei Friedrichsort und der Kanalmündung, oder 
bei aus Kiel kommenden Fahrzeugen auf der Holtenauer Reede. 
8 11. 
Ein Schiff, welches einen Kanallotsen wünscht, hat möglichst zeitig bei Tage am Vortopp die 
nationale Lotsenflagge mit dem Antwortwimpel des Internationalen Signalbuchs darunter zu heißen; 
bei Nacht sind zwei weiße Laternen nebeneinander, mindestens 1 m voneinander entfernt, am Bug 
zu zeigen. Gegensignale als „Verstanden“ werden von den Lotsenstationen bei Holtenau und Bruns- 
büttel nur bei Nacht gegeben, und zwar Signal Nr. 40. Dieses wird wieder gelöscht, sobald der Lotse 
zur Besetzung des Schiffes unterwegs ist. Können aus irgend einem Grunde Lotsen nicht an Bord 
geschickt werden, so werden von den Lotsenstationen an beiden Kanalmündungen: 
a) bei Tage der Wimpel D des Internationalen Signalbuchs unter der Reichsdienstflagge, 
b) bei Nacht drei rote Laternen untereinander 
gezeigt. 
8 12. 
Lotsenpflichtige Schiffe, die 
a) aus der Untereider kommend, in den Kanal gehen, können ihre Kanallotsen schon bei 
dem Lotsenhause zu Nübbel an Bord nehmen, jedoch fährt der Lotse bis zum Eintritt 
in das Kanalgebiet bei km 65 nur als Passagier mitz * 
b) von Orten an der Kieler Förde aus in den Kanal gehen, können ihre Kanallotsen schon 
vor ihrer Abfahrt erhalten, wenn sie diesen Wunsch rechtzeitig unter genauer Angabe 
von Ort und Zeit der Abfahrt dem Hafenkapitän zu Holtenau mitteilen und entweder 
selbst den Lotsen von der Lotsenstation zu Holtenau abholen oder sich verpflichten, die 
durch seine Beförderung an Bord entstehenden baren Auslagen dem Lotsen zu erstatten; 
c) von einem am Kanal oder bei Rendsburg belegenen Schiffsliegeplatz aus ihre Fahrt 
durch den Kanal antreten wollen, haben die Gestellung des Kanallotsen unter genauer 
kbnsabe, von Ort und Zeit der Abfahrt bei der nächstgelegenen Lotsenstation zu bean- 
ragen?). » 
Den Lotsen ist gleich bei ihrer Ankunft an Bord das vorgeschriebene Wegegeld 
(s. Anlage 2 Abschnitt I Nr. III) zu entrichten. 
Auf das gleiche Wegegeld haben diejenigen Lotsen Anspruch, die von einem Schiffe, 
das seine Fahrt an einem der unter c bezeichneten Plätze beendigt oder bei km 65 den 
Kanal verläßt, dort abgesetzt werden. 
T m Lotsen sind verpflichtet, für die so empfangenen Beträge auf Verlangen Quittung 
zu leisten. 
8 13. 
Alsbald nach Anbordkommen des Lotsen hat der Schiffsführer ihn von etwaigen besonderen 
iereigenschaften seines Schiffes rechtzeitig zu unterrichten sowie ihm alle etwa weiter gewünschte 
usft über sein Schiff, dessen Besatzung, Ladung usw. eingehend zu erteilen. 
*5 . 
mittelt werdendieser Antrag kann von der nächstgelegenen Fernsprechstelle der Kanalverwaltung aus kostenlos über- 
48“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.