Kanallotsenstationen sind vorhanden:
in W in unmittelbarer Nähe der Kanalmündungen,
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3. bei Nübbel (km 57,), wo für die den ganzen Kanal durchfahrenden Schiffe der Regel
nach Lotsenwechsel eintritt.
Die Kanallotsen kommen in der Regel an Bord:
1. bei Brunsbüttel auf der Elbe außerhalb der Kanalreede,
2. bei Holtenau zwischen dem Leuchtturm bei Friedrichsort und der Kanalmündung, oder
bei aus Kiel kommenden Fahrzeugen auf der Holtenauer Reede.
8 11.
Ein Schiff, welches einen Kanallotsen wünscht, hat möglichst zeitig bei Tage am Vortopp die
nationale Lotsenflagge mit dem Antwortwimpel des Internationalen Signalbuchs darunter zu heißen;
bei Nacht sind zwei weiße Laternen nebeneinander, mindestens 1 m voneinander entfernt, am Bug
zu zeigen. Gegensignale als „Verstanden“ werden von den Lotsenstationen bei Holtenau und Bruns-
büttel nur bei Nacht gegeben, und zwar Signal Nr. 40. Dieses wird wieder gelöscht, sobald der Lotse
zur Besetzung des Schiffes unterwegs ist. Können aus irgend einem Grunde Lotsen nicht an Bord
geschickt werden, so werden von den Lotsenstationen an beiden Kanalmündungen:
a) bei Tage der Wimpel D des Internationalen Signalbuchs unter der Reichsdienstflagge,
b) bei Nacht drei rote Laternen untereinander
gezeigt.
8 12.
Lotsenpflichtige Schiffe, die
a) aus der Untereider kommend, in den Kanal gehen, können ihre Kanallotsen schon bei
dem Lotsenhause zu Nübbel an Bord nehmen, jedoch fährt der Lotse bis zum Eintritt
in das Kanalgebiet bei km 65 nur als Passagier mitz *
b) von Orten an der Kieler Förde aus in den Kanal gehen, können ihre Kanallotsen schon
vor ihrer Abfahrt erhalten, wenn sie diesen Wunsch rechtzeitig unter genauer Angabe
von Ort und Zeit der Abfahrt dem Hafenkapitän zu Holtenau mitteilen und entweder
selbst den Lotsen von der Lotsenstation zu Holtenau abholen oder sich verpflichten, die
durch seine Beförderung an Bord entstehenden baren Auslagen dem Lotsen zu erstatten;
c) von einem am Kanal oder bei Rendsburg belegenen Schiffsliegeplatz aus ihre Fahrt
durch den Kanal antreten wollen, haben die Gestellung des Kanallotsen unter genauer
kbnsabe, von Ort und Zeit der Abfahrt bei der nächstgelegenen Lotsenstation zu bean-
ragen?). »
Den Lotsen ist gleich bei ihrer Ankunft an Bord das vorgeschriebene Wegegeld
(s. Anlage 2 Abschnitt I Nr. III) zu entrichten.
Auf das gleiche Wegegeld haben diejenigen Lotsen Anspruch, die von einem Schiffe,
das seine Fahrt an einem der unter c bezeichneten Plätze beendigt oder bei km 65 den
Kanal verläßt, dort abgesetzt werden.
T m Lotsen sind verpflichtet, für die so empfangenen Beträge auf Verlangen Quittung
zu leisten.
8 13.
Alsbald nach Anbordkommen des Lotsen hat der Schiffsführer ihn von etwaigen besonderen
iereigenschaften seines Schiffes rechtzeitig zu unterrichten sowie ihm alle etwa weiter gewünschte
usft über sein Schiff, dessen Besatzung, Ladung usw. eingehend zu erteilen.
*5 .
mittelt werdendieser Antrag kann von der nächstgelegenen Fernsprechstelle der Kanalverwaltung aus kostenlos über-
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