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Abschnitt VII.
Auslaufen aus dem Kanal.
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Für das Auslaufen aus dem Kanal gelten folgende Vorschriften:
1. Es ist in diejenige Schleuse einzufahren, die durch Signal 6 oder 7 bezeichnet ist und
zwar mit möglichst geringer Fahrt.
2. Steht keins dieser Signale, so ist rechtzeitig zu stoppen und gegebenenfalls nach Anweisung
der Kanalverwaltung festzumachen.
3. Die Vorschriften der 88 23 und 23a sind auch hier streng zu beachten; keinenfalls darf die
Schleuse vor Abgabe des zweiten Anmeldezettels (s. Anl. 2 Abschn. II §8 1) verlassen werden.
Abschnitt VIII.
Vorschriften für das Schleppen von Fahrzeugen.
8 46.
Zum Schleppen von Segelschiffen und anderen, nicht mit eigenem ausreichenden Motor ver-
sehenen Schiffsgefäßen durch den Kanal gegen Zahlung eines nach dem Tarif Anl. 2 Abschnitt 1 Nr. II
sich berechnenden Schlepplohns hält die Kanalverwaltung eine Anzahl von Schleppdampfern bereit, die
an den beiden Eingangspunkten des Kanals stationiert sind. Es wird jedoch keinerlei Gewähr dafür
übernommen, daß stets und unter allen Umständen geeignete Schleppdampfer in genügender Zahl
an der Bedarfsstelle vorhanden sind.
Fahrzeuge, die einen Schleppdampfer für sich vorher bestellt haben, werden vor allen anderen der
Reihenfolge der Anmeldung nach berücksichtigt; sie haben jedoch, wenn sie nicht mindestens zwei Stunden
nach der in der Anmeldung angegebenen Zeit klar zum Geschlepptwerden sind, für jede weitere — an-
gefangene oder volle — Stunde ein Wartegeld nach dem Tarif Anl. 2 Abschn. I Nr. II2 zu entrichten.
Die Führer und Steuerleute dieser Schleppdampfer üben zugleich die zollamtliche und inner-
halb der ihnen erteilten Befugnisse die polizeiliche Aufsicht auf allen Fahrzeugen ihrer Schleppzüge aus.
8 47.
Wenn ein zu schleppendes Schiffsgefäß nicht für sich allein einen besonderen Schleppdampfer
beansprucht, oder nach dem allein maßgebenden Urteil der Eingangshafenbehörde wegen seiner Dimen—
sionen oder wegen seiner für die Fahrt im Kanal nicht genügenden Manövrierfähigkeit nicht für sich
allein geschleppt werden muß — was bei Leichtern, Prähmen und Kastenschuten regelmäßig anzunehmen
ist —, so wird es in einen der regelmäßigen oder nach Bedarf im Kanal verkehrenden, von Dampfern
der Kanalverwaltung geführten Schleppzüge eingereiht.
1 g 48.
An den Sonntagen, den beiden Feiertagen von Weihnachten, Ostern und Pfingsten, dem Neu-
jahrstag, Charfreitag, Himmelfahrtstag, dem allgemeinen Buß= und Bettag sowie am Geburtstag des
Deutschen Kaisers und an besonders angeordneten Festtagen werden Schleppzüge in der Regel nicht
abgelassen, besondere Schleppdampfer nur ausnahmsweise auf genügend begründeten Antrag gestellt.
Für die Nacht machen die Schleppzüge der Kanalverwaltung regelmäßig fest.
8 49.
Der Schiffsführer, der sein Fahrzeug in einem Schleppzug der Kanalverwaltung durch den
sarnal geschleppt haben will, hat dies dem diensttuenden Hafenmeister anzuzeigen, der ihm möglichst
Hoer die Zeit des Abganges des Schleppzugs, in den sein Fahrzeug eingereiht werden soll, mitteilt.
v chrift chifsführer hat dafür Sorge zu tragen, daß sein Fahrzeug zur angegebenen Zeit nach Vor-
rift des § 19 klar zum Geschlepptwerden ist und die Schleppgebühren bezahlt sind. «
An»»f.te Schlepptrossen sind bon den zu schleppenden Schiffen selbst in einer den zu stellenden
Ansprüchen genügenden Beschaffenheit vorzuhalten. «
.. §50. · ««
tuenden Saf Schleppzüge werden in den Binnenhäfen zu Brunsbüttel und Holtenau durch den dienst-
Lasenmeister zusammengestellt, dessen Anordnungen unweigerlich Folge zu leisten ist. Der
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