bekannt wird, daß die Beleuchtungsmittel nicht am ausländischen Bestimmungsort angekommen
sind. Er haftet für die auf den Beleuchtungsmitteln ruhende Steuer, wenn als erwiesen anzu-
nehmen ist, daß die Waren im Inland verblieben sind.
(5) Die Postanstalten sind verpflichtet, die nach Abs. 3 beklebten Poststücke, deren Aushändi-
gung im Inland in Frage kommt, der für den Aushändigungsort zuständigen Zollstelle vor-
zuführen.
(6) Die Aufsichtsbeamten sind berechtigt, die zur Aufgabe an die Post fertiggestellten Post-
stücke von der Absendung zurückzuhalten und die Art und Menge der darin enthaltenen Beleuch-
tungsmittel festzustellen.
(7) Die Oberbeamten haben bei dem Besuche der Fabrik die seit der letzten Prüfung ge-
machten Eintragungen in dem Postausgangsbuche mit den Geschäftsbüchern und Geschäftspapieren
(Bestellschreiben, Fakturen usw.) zu vergleichen. Die Prüfung und Vergleichung kann probeweise
erfolgen. Umfang und Ergebnis der Prüfung und Vergleichung sind im Postausgangsbuche zu
vermerken.
(3) Für jeden Einzelfall, in welchem als nachgewiesen erachtet wird, daß die Art oder
Menge der Beleuchtungsmittel im Postausgangsbuch unrichtig angegeben oder daß eine in das
Postausgangsbuch eingetragene Sendung bei der Post nicht eingeliefert ist, oder in welchem die
Beleuchtungsmittel ohne vorherige Genehmigung der Hebestelle zurückgerufen werden oder ander-
weit über sie verfügt wird (Abs. 4), kann von der Direktivbehörde eine Vertragsstrafe bis zu
1000 festgesetzt und im Verwaltungsweg eingezogen werden. Die Vertragsstrafe wird unab-
hängig von dem etwa daneben einzuleitenden Strafverfahren verhängt; sie tritt jedoch nur dann
ein, wenn die Zuwiderhandlung mit Willen oder Wissen des Fabrikinhabers oder seines Ver-
treters begangen ist, oder wenn ihnen ein grobes Versehen zur Last fällt.
(9) Der Antragsteller hat sich den in den Abs. 2 bis 4, 6, 7 Satz 1 sowie Abs. 8 ent-
haltenen Bedingungen in einer mit ihm aufzunehmenden Verhandlung zu unterwerfen.
8 16.
(1) Mit Genehmigung der Direktivbehörde kann auf Antrag bei der unmittelbaren Versen-
dung von Beleuchtungsmitteln mit der Eisenbahn nach Orten außerhalb des deutschen Zoll-
gebiets und der Zollausschlüsse von der Ausfertigung von Begleitscheinen (§ 14) unter den in
den nachfolgenden Absätzen enthaltenen Bedingungen widerruflich abgesehen werden, wenn die
Sendung von der Ablieferung an die Eisenbahn am Aufgabeort an bis zur erfolgten Ausfuhr
umuterbrochen im Gewahrsam der Eisenbahnbehörde verbleibt. Für den Nachweis des Aus-
ganges der Beleuchtungsmittel in das Ausland genügt dann die Vorlegung des eisenbahnamtlich
abgestempelten Doppelstücks des Auflieferungsfrachtbriefs. Die Insel Helgoland ist im Sinne
dieser Bestimmungen nicht den Zollausschlüssen sondern dem Ausland gleichzustellen.
(2) Die mit der Eisenbahn zu versendenden Beleuchtungsmittel sind in ein Eisenbahn-
ausgangsbuch nach Muster 10 oder 10 a einzutragen, bevor die einzelnen Sendungen aus dem
Ausgangslager entfernt werden.
(3) Der über die Sendung ausgestellte Frachtbrief ist mit einem grünen Zettel zu bekleben,
der in schwarzer Farbe den deutlichen Aufdruck: „Beleuchtungsmittel! Beim Verbleib im In-
land steuerpflichtig!“ sowie die Nummer des Eisenbahnausgangsbuchs, den Namen oder die
Firma des Versenders oder das diesem genehmigte Zeichen (§ 8) und die Bezeichnung der zu-
ständigen Hebestelle enthalten muß.
(4) Binnen einer von dem Hauptamt nach den örtlichen Verhältnissen zu bestimmenden
kurzen Frist hat der Versender dem Eisenbahnausgangsbuch ein bahnamtlich abgestempeltes
Doppelstück des Aufgabefrachtbriefs als Beleg beizufügen. Das Doppelstück muß dieselben An-
gaben enthalten wie der Frachtbrief, mit dem die Sendung auf der Eisenbahn befördert wird.
Wird die Frist versäumt, so kann das Hauptamt sofortige Entrichtung der Steuer verlangen.
(50) Der Oberbeamte hat beim Besuche der Fabrik die Einhaltung der Frist zu prüfen und
von jeder Fristüberschreitung dem Hauptamt Anzeige zu erstatten.
Erleichterungen fi#
die Ausfuhr mil
der Eisenbahn.