Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

Direktivbezrkkk - Muster 15. 
— (A. B. 8 60.) 
Hauptamtsbezirk-#UJNJJNJntt1t 
Rechnungsjahr 19 
Herstellung sowie Ein- und Auofuhr von Erzeugnissen, 
die der Leuchtmittelsteuer unterliegen. 
Anleitung zum Gebrauch. 
1. Die von den Hauptämtern vorzulegende Nachweisung hat den ganzen Hauptamtsbezirk, die von den Direktiv- 
behörden bis zum 1. Juni einzusendende Nachweisung den ganzen Direktiobezirk zu umfassen. 
2. Die im Inland hergestellten Beleuchtungsmittel sind in Abteilung A unter 2 bei der Amtsstelle nachzu- 
weisen, in deren Bezirke sie zuerst in Abteilung 1 eines Ausgangslagerbuchs eingetragen wurden. Demnach dürfen die 
an eine andere Fabrik oder an ein Steuerlager oder an eine Zollniederlage überwiesenen Beleuchtungsmittel bei ihrer 
wiederholten Anschreibung (A. B. 8 13, L. L. O. §§ 9 und 19) statistisch nicht nochmals zum Nachweis gelangen. 
3. Die aus dem Ausland eingeführten Beleuchtungsmittel sind bei der Amtsstelle nachzuweisen, die den Zoll 
erhebt oder die Beleuchtungsmittel auf Grund des § b des Zolltarifgesetzes zollfrei abläßt. 
4. Der Nachweis in Abteilung C ist bei der Amtsstelle zu führen, in deren Bezirke die Beleuchtungsmittel ver- 
steuert oder zur Ausfuhr versandt worden sind. 
5. Aus dem Ausland wieder zurückkommende oder solche Beleuchtungsmittel, die zwecks Ausfuhr oder Nieder- 
legung die Fabrik oder das Steuerlager verlassen haben, aber wegen veränderter Bestimmung in das Ausgangs= oder 
Steuerlager wieder ausgenommen find (L. A. B. 8 19 Abs. 4 uud § 21) dürfen weder unter B noch unter C 2 nach- 
gewiesen werden. 
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