Direktivbezrkkk - Muster 15.
— (A. B. 8 60.)
Hauptamtsbezirk-#UJNJJNJntt1t
Rechnungsjahr 19
Herstellung sowie Ein- und Auofuhr von Erzeugnissen,
die der Leuchtmittelsteuer unterliegen.
Anleitung zum Gebrauch.
1. Die von den Hauptämtern vorzulegende Nachweisung hat den ganzen Hauptamtsbezirk, die von den Direktiv-
behörden bis zum 1. Juni einzusendende Nachweisung den ganzen Direktiobezirk zu umfassen.
2. Die im Inland hergestellten Beleuchtungsmittel sind in Abteilung A unter 2 bei der Amtsstelle nachzu-
weisen, in deren Bezirke sie zuerst in Abteilung 1 eines Ausgangslagerbuchs eingetragen wurden. Demnach dürfen die
an eine andere Fabrik oder an ein Steuerlager oder an eine Zollniederlage überwiesenen Beleuchtungsmittel bei ihrer
wiederholten Anschreibung (A. B. 8 13, L. L. O. §§ 9 und 19) statistisch nicht nochmals zum Nachweis gelangen.
3. Die aus dem Ausland eingeführten Beleuchtungsmittel sind bei der Amtsstelle nachzuweisen, die den Zoll
erhebt oder die Beleuchtungsmittel auf Grund des § b des Zolltarifgesetzes zollfrei abläßt.
4. Der Nachweis in Abteilung C ist bei der Amtsstelle zu führen, in deren Bezirke die Beleuchtungsmittel ver-
steuert oder zur Ausfuhr versandt worden sind.
5. Aus dem Ausland wieder zurückkommende oder solche Beleuchtungsmittel, die zwecks Ausfuhr oder Nieder-
legung die Fabrik oder das Steuerlager verlassen haben, aber wegen veränderter Bestimmung in das Ausgangs= oder
Steuerlager wieder ausgenommen find (L. A. B. 8 19 Abs. 4 uud § 21) dürfen weder unter B noch unter C 2 nach-
gewiesen werden.
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