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2. Allgemeine Verwaltungssachen.
Allerhöchster Erlaß,
betreffend die Anwendung der Vorschriften über die Dienstwohnungen der Reichsbeamten
auf die Beamten der Reichsbank. Vom 24. Mai 1911.
Auf den Bericht vom 11. Mai 1911 bestimme Ich unter Aufhebung Meines Erlasses vom
4. Januar 1904, daß die von Mir mittels Erlasses vom 16. Februar 1903 genehmigten Vorschriften
über die Dienstwohnungen der Reichsbeamten — unter Ausschluß der Bestimmungen im § 8 Abs. 1
und 2 und im § 18 Abs. 4 und 5 — der von Mir mittels Erlasses vom 6. Oktober 1909 genehmigte
Nachtrag zu den Vorschriften über die Dienstwohnungen der Reichsbeamten sowie der diese Vorschriften
abändernde Erlaß vom 28. Dezember 1910 auf die Beamten der Reichsbank mit folgenden Maßgaben
sinngemäß Anwendung finden:
1. Die in den Vorschriften über die Dienstwohnungen im § Abs. 4, im § 26 Abs. 1
Satz 2 und im § 29 Abs. 2 Satz 2 vorbehaltenen Entscheidungen werden durch den
Präsidenten des Reichsbankdirektoriums mit Genehmigung des Reichskanzlers getroffen.
2. In den Fällen der Anmerkung 2 zu § 16 Nr. 3 und im Falle des § 4 Abs. 3 daselbst
unter der Voraussetzung, daß es sich um einen Betrag von mehr als 1000 M. handelt,
entscheidet das Reichsbankdirektorium mit Genehmigung des Reichskanzlers.
3. Für die Dienstwohnung des Präsidenten des Reichsbankdirektoriums gelten nachstehende
besondere Vorschriften:
a) die im § 25 der Vorschriften über die Dienstwohnungen getroffene Bestimmung
findet auf die sämtlichen Räume der Dienstwohnung Anwendung;
b) die *° des zur Dienstwohnung gehörigen Gartens fällt der Reichsbank
zur Last;
c) die aus der Erleuchtung und Heizung der Dienstwohnung sich ergebenden Kosten,
einschließlich der im § 15 Nr. 2 und 3 bezeichneten, trägt die Reichsbank;
d) die sämtlichen auf Kosten der Reichsbank für die Dienstwohnung beschafften und
im Bestandsverzeichnis eingetragenen Geräte und Ausstattungsgegenstände, ein-
schließlich der Beleuchtungskörper sowie der Gartenmöbel und Gartengerätschaften,
sind auf Kosten der Reichsbank instand zu halten und im Falle der Abnutzung
ersatzweise zu erneuern.
Dabei dürfen an Stelle abgenutzter Stücke auch Stücke, die ihrer Zweckbestimmung nach
anderer Art sind, unter der Voraussetzung beschafft werden, daß die Beschaffung dieser neuen Stücke
* * höheren Kostenaufwand erfordert, als die Beschaffung der abgenutzten Stücke seinerzeit
erfordert hat.
Eine Erweiterung der Geräteausstattung der Dienstwohnung ist mit Zustimmung des Zentral-
ausschusses zulässig.
Neues Palais, den 24. Mai 1911.
Wilhelm.
ggez. Delbrück.
An den Reichskanzler.