Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

— 384 — 
2. Allgemeine Verwaltungssachen. 
Allerhöchster Erlaß, 
betreffend die Anwendung der Vorschriften über die Dienstwohnungen der Reichsbeamten 
auf die Beamten der Reichsbank. Vom 24. Mai 1911. 
  
  
Auf den Bericht vom 11. Mai 1911 bestimme Ich unter Aufhebung Meines Erlasses vom 
4. Januar 1904, daß die von Mir mittels Erlasses vom 16. Februar 1903 genehmigten Vorschriften 
über die Dienstwohnungen der Reichsbeamten — unter Ausschluß der Bestimmungen im § 8 Abs. 1 
und 2 und im § 18 Abs. 4 und 5 — der von Mir mittels Erlasses vom 6. Oktober 1909 genehmigte 
Nachtrag zu den Vorschriften über die Dienstwohnungen der Reichsbeamten sowie der diese Vorschriften 
abändernde Erlaß vom 28. Dezember 1910 auf die Beamten der Reichsbank mit folgenden Maßgaben 
sinngemäß Anwendung finden: 
1. Die in den Vorschriften über die Dienstwohnungen im § Abs. 4, im § 26 Abs. 1 
Satz 2 und im § 29 Abs. 2 Satz 2 vorbehaltenen Entscheidungen werden durch den 
Präsidenten des Reichsbankdirektoriums mit Genehmigung des Reichskanzlers getroffen. 
2. In den Fällen der Anmerkung 2 zu § 16 Nr. 3 und im Falle des § 4 Abs. 3 daselbst 
unter der Voraussetzung, daß es sich um einen Betrag von mehr als 1000 M. handelt, 
entscheidet das Reichsbankdirektorium mit Genehmigung des Reichskanzlers. 
3. Für die Dienstwohnung des Präsidenten des Reichsbankdirektoriums gelten nachstehende 
besondere Vorschriften: 
a) die im § 25 der Vorschriften über die Dienstwohnungen getroffene Bestimmung 
findet auf die sämtlichen Räume der Dienstwohnung Anwendung; 
b) die *° des zur Dienstwohnung gehörigen Gartens fällt der Reichsbank 
zur Last; 
c) die aus der Erleuchtung und Heizung der Dienstwohnung sich ergebenden Kosten, 
einschließlich der im § 15 Nr. 2 und 3 bezeichneten, trägt die Reichsbank; 
d) die sämtlichen auf Kosten der Reichsbank für die Dienstwohnung beschafften und 
im Bestandsverzeichnis eingetragenen Geräte und Ausstattungsgegenstände, ein- 
schließlich der Beleuchtungskörper sowie der Gartenmöbel und Gartengerätschaften, 
sind auf Kosten der Reichsbank instand zu halten und im Falle der Abnutzung 
ersatzweise zu erneuern. 
Dabei dürfen an Stelle abgenutzter Stücke auch Stücke, die ihrer Zweckbestimmung nach 
anderer Art sind, unter der Voraussetzung beschafft werden, daß die Beschaffung dieser neuen Stücke 
* * höheren Kostenaufwand erfordert, als die Beschaffung der abgenutzten Stücke seinerzeit 
erfordert hat. 
Eine Erweiterung der Geräteausstattung der Dienstwohnung ist mit Zustimmung des Zentral- 
ausschusses zulässig. 
Neues Palais, den 24. Mai 1911. 
  
Wilhelm. 
ggez. Delbrück. 
An den Reichskanzler.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.