Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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Laboratoire cantonal de chimiei Lrgano. 
Kantonale Lebensmitteluntersuchungsanstalltlt in Solothurn. 
Kantonales Laboratoiw7 in Basel. 
Kantonales Laboratorium für Lebensmitteluntersuchungen. in Bern. 
Kantonales chemisches Laboratorinn iin Zürich 
Kantonales Laboratoi ... . . in Aarau. 
Kantonales Laboratorium.. .... . . iin Schaffhausen. 
Kantonales Laboratorium.. ... . . . iin Frauenfeld. 
Kantonales chemisches Laboratorium.. . . . . iin St. Gallen. 
Chemisches Laboratorium des Kantons Graubünden. . . . . iin Chur. 
Bekanntmuchung. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 26. Mai d. J. auf Grund des § 33 Abs. 4 des Erb- 
schaftssteuergesetzes beschlossen, . 
daß die Versteuerung der Geldvermächtnisse, die nicht auf bestimmte Teile des Nachlasses 
angewiesen sind, sondern den in einem Bundesstaate befindlichen beweglichen Nachlaß und 
den in einem anderen Bundesstaate belegenen unbeweglichen Nachlaß gleichzeitig beschweren, 
durch denjenigen Bundesstaat zu geschehen hat, der nach § 33 Abs. 1, 3 des Erbschafts- 
steuergesetzes für die Erhebung der Erbschaftssteuer im allgemeinen zuständig ist. 
  
In Abänderung der Ziffer 3 meiner Bekanntmachung vom 17. August 1910 (Zentralbl. 1910 
S. 461) ordne ich an, daß die Anbringung der Unterscheidungsnummer auf den Umschließungen der 
Zündwaren nach Wahl des Herstellers der Zündwaren entweder neben oder an Stelle der Be- 
zeichnung des Herstellers oder der die Bezeichnung des Herstellers vertretenden Marke zu erfolgen hat. 
Berlin, den 19. Juni 1911. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Wermuth. 
  
7. Polizei wesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die Vollziehung der Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
Das Verzeichnis der Reichsgrenzstationen, nach denen gemäß den vom Bundesrat beschlossenen 
Vorschriften vom 10. Dezember 1890 (Zentralblatt S. 378) die Transporte ausgewiesener Ausländer 
zu leiten sind, mit Angabe der für diese Stationen zuständigen Grenzpolizeibehörden (Zentralblatt für 
1899 S. 265 und Nachtrag ebenda 1906 S. 1322) ist zu ergänzen und zu ändern, wie folgt: 
VI. Zei Ausweisungen nach der Schweiz. 
10. Pfetterhausen (Elsaß-Lothringen). 
Die Gendarmeriestation in Pfetterhausen.
	        
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