— 200 —
Königreich Bayern:
Erteilt:
dem Zollamt Deggendorf im Bezirke des Hauptzollamts Landshut die Befugnis zur Erledigung
von Zündwarenbegleitscheinen;
dem Steueramt Forchheim im Bezirke des Hauptzollamts Bamberg die Befugnis zur Erledigung
von Zollbegleitscheinen II über Ol= und Fettsendungen für die Firma H. Engel & Co. in Forchheim;
den Steuerstellen Geroldshausen, Giebelstadt, Prosselsheim und Uettingen im Hauptzollamts-
bezirke Würzburg die Befugnis zur Ausfertigung von Branntweinbegleitscheinen I und II;
dem Steueramt München l. J. II im Bezirke des Hauptzollamts München III die Befugnis
zur Erledigung von Schaumweinbegleitscheinen, zur Abfertigung von zuckerhaltigen Waren bei der
Ausfuhr gegen Abgabenvergütung und zur Erteilung von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge gemäß
Nr. 8à des Tarifs zum Reichsstempelgesetz.
Das Steueramt München l. J. I im Bezirke des Hauptzollamts München III hat folgende
Befugnisse: Ausfertigung und Erledigung von Tabakversendungsscheinen 1 und II und von Zigaretten-
begleitscheinen; Abfertigung von Bier und Tabak bei der Ausfuhr gegen Abgabenvergütung; sämtliche
Befugnisse im Ubergangsabgabenverkehr; Erledigung von Begleitzetteln über vom Ausland zurück-
kommende leere Bierfässer.
Königreich Sachsen.
Erteilt:
dem Nebenzollamt Adorf im Bezirke des Hauptzollamts Eibenstock die Befugnis zur Aus-
fertigung und Erledigung von Zollbegleitscheinen I über Plattstichstickereien auf baumwollenen Grund-
stoffen (Tarifnummer 465);
dem Nebenzollamt Waldenburg im Bezirke des Hauptzollamts Chemnitz die Befugnis zur Er-
ledigung von Zollbegleitscheinen II über unbearbeitete Tabakblätter und von Versendungsscheinen II
über inländischen Tabak.
Großherzogtum Sachsen.
Dem Zollamt Ilmenau ist die Befugnis zur Erledigung von Leuchtmittelbegleitscheinen bei-
gelegt worden.
Freie und Hansestadt Hamburg.
Erteilt:
der Zollabfertigungsstelle Hannoverscher Bahnhof Eilgut im Bezirke des Hauptzollamts Ericus
die Befugnisse 31 bis 34 und 41 bis 48;
der Zollabfertigungsstelle Billstrang im Bezirke des Hauptzollamts Entenwärder die Befugnis
zum Einlaß und zur Untersuchung von Wein, Traubenmost und Traubenmaische gemäß § 1 und 2
der Weinzollordnung.
Großherzogtum Luxemburg.
Die Branntweinabfertigungsstelle in Weiswampach ist aufgehoben worden.
Nachträge und Berichtigungen zum Neudruck des Amterverzeichnisses.
I. Teil.
Aidenbach (S. 10) in Spalte 2 zu setzen: St. St.;
Asch i. Böhmen (S. 17) in Spalte 4 einzufügen: 6b;
Bacharach (S. 21) in Spalte 5 anstatt Sch zu setzen: Sch;
Beuthen O./S. (Eisenbahn) (S. 29) in Spalte 2 einzufügen: N;
Birkenfeld St. Rez. (S. 31). Das Anmt ist zu streichen;
Bei: