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Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 28. Juni 1911 beschlossen, daß an die Stelle des Bundes-
ratsbeschlusses vom 25. März 1874 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 127) mit Wirkung vom
1. August 1911 ab die nachstehenden Bestimmungen treten.
Berlin, den 1. Juli 1911.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Wermuth.
Ermittelung der Litermenge bei Erhebung der Ubergangsabgabe von HBier.
1. Bei der Einfuhr von Bier in das Gebiet der Brausteuergemeinschaft ist für die Erhebung
der Ubergangsabgabe der Literinhalt der Umschließungen (Fässer und Flaschen) sowie deren Zahl
amtlich zu ermitteln und hieraus die Gesamtlitermenge zu berechnen.
2. Die Ermittelung des Literinhalts kann sich auf die probeweise Feststellung des Inhalts
einzelner Umschließungen beschränken, wenn der Litergehalt für jede Umschließung angemeldet ist und
sich bei der probeweisen Ermittelung keine Abweichungen von mehr als fünf vom Hundert des
angemeldeten Inhalts ergeben.
3. Die Litermenge von Bier in Fässern ist durch Berechnung des Inhalts nach den Vor-
schriften der Anleitung zur Bestimmung der Brennerei= und Brauereigeräte zu ermitteln. Der Raum-
gehalt von Flaschen ist durch Nachmessung mit geeichten Gefäßen festzustellen. Kosten, die durch die
Vermessung von Fässern oder Flaschen entstehen, hat der Anmelder zu tragen.
4. Von der Ermittelung des Literinhalts (Ziffer 3) kann in folgenden Fällen abgesehen werden:
a) Wenn Bier in amtlich geeichten Fässern eingeht, auf denen der Eichstempel, das Jahr
der Eichung und der Raumgehalt nach Litern deutlich und dauerhaft angegeben ist,
vorausgesetzt, daß der Eichstempel nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen noch
gültig ist. In diesem Falle wird der bei der Eichung ermittelte Raumgehalt der Be-
rechnung der Ubergangsabgabe zu Grunde gelegt.
b) Wenn der Einbringer von Bier in Flaschen bei dem Eingangsamte Proben der von ihm
benutzten Flaschen unter Angabe ihres zollamtlich nachzuprüfenden Raumgehalts hinter-
legt und sich verpflichtet, andere Flaschen als solche von der Art der hinterlegten Proben
für die Einfuhr über dieses Amt nicht zu benutzen. Die Ermittelung kann sich alsdann
auf die Feststellung beschränken, daß die einzuführenden Flaschen den hinterlegten
Proben entsprechen.
c) Wenn der Einbringer von Bier in Flaschen bei dem Eingangsamt eine Bescheinigung
der Steuerbehörde des Ausfuhrlandes über Zahl und Inhalt der Flaschen vorlegt. In
diesem Falle wird die in der Bescheinigung angegebene Menge der Berechnung der
Ubergangsabgabe zu Grunde gelegt.
5. Der Inhalt einer Flasche ist auf Zehntel Liter nach oben abzurunden.
66. Bei der Berechnung der Gesamtlitermenge bleiben Fehlmengen in einzelnen Umschließungen
unberücksichtigt. Die Gesamtmenge ist auf volle Liter nach unten abzurunden.
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