4. Zoll= und Steuerwesen.
Verzeichnis
der auf Grund des § 6 der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung zur Zusammensetzung des
allgemeinen Vergällungsmittels ermächtigten Gewerbeanstalten. (Zentralbl. 1910 S. 460.)
Im Verwaltungsgebiete des Königreichs Preußen tritt
an Stelle der Firma „Hugo Blank"
in Hoherlöhme bei Königs-Wusterhausen die Firma „Chemische Fabrik Hoherlöhme G. m. b. H.“ in
Hoherlöhme bei Königs-Wusterhausen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 15. Dezember 1910
dem Aktien ausgegeben werden (§5 4 Abs. 1 der Ausführungsbet
beschlossen, daß als der Betrag, zu
stimmungen zum Reichsstempelgesetze),
in den Fällen, in denen es sich nicht um die Ausgabe von Al
Gesamtwert der Gegenleistungen (Sacheinlagen) anzusehen ist.
Berlin, den 28. Januar 1911.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kühn.
ktien gegen Barzahlung handelt, der
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 9. Januar d. J. beschlossen,
daß in der Zündwaren-Kontingentierungsordnung
1. dem § 10 folgender neuer Abs. 3 hinzugefügt wird:
„Wird das Kontingent einer Fabrik
innerhalb der vom 1. Oktober 1909
laufenden fünfjährigen Frist in einem Kontingentsjahr nicht erreicht, so ist die
verbleibende Menge auf das nächste Kontingentsjahr zu übertragen."“,
2. im § 11 Abs. 1 hinter „Erreichung des Kontingents“ eingeschaltet wird:
„einschließlich der Ubertragungen aus den
3. der § 12 gestrichen wird,
Vorjahren“,
4. der Abs. 1 des § 13 durch folgende Bestimmung ersetzt wird:
„Die für die einzelnen Fabriken festgesetzten Kontingente können ganz oder
teilweise auf eine andere Fabrik, die bereits vor dem 1. Juni 1909 betriebs-
fähig hergerichtet war, übertragen werden.
Berlin, den 2. Februar 1911.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Wermuth.
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