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Artikel 7.
Den Bürgern der Hanseatischen Freistaaten Lübeck, Bremen und Hamburg, welche sich nach
Häfen in den Besitzungen Seiner Hoheit des Sultans in Handelsgeschäften begeben, soll es erlaubt
sein, sowohl in den genannten Häfen zu landen und zu wohnen, als auch daselbst Ländereien oder
Häuser zu erwerben, zu verkaufen oder zu mieten. Die von Bürgern der Hanseatischen Freistaaten
oder von in ihrem Dienste stehenden Personen bewohnten Häuser, Warenlager oder anderen Räumlich-
keiten sollen nicht mit Gewalt ohne die Erlaubnis des Konsuls der Hanseatischen Freistaaten betreten
werden dürfen. —-
. Artikel 8. .
Wenn ein Bürger der Hanseatischen Freistaaten Lübeck, Bremen und Hamburg oder ihre Schiffe
oder sonstiges Eigentum von Seeräubern genommen und in die Besitzungen Seiner Hoheit des Sultans
gebracht werden sollte, sollen die Personen in Freiheit gesetzt und das Eigentum dem Eigner, wenn
er anwesend ist, oder dem Konsul der vorerwähnten Hanseatischen Freistaaten oder irgend einem be—
stellten Bevollmächtigten zurückgegeben werden.
Artikel 9.
Schiffe Seiner Hoheit des Sultans von Zanzibar oder Schiffe seiner Untertanen, welche sich
nach irgend einem Hafen der Hanseatischen Freistaaten Lübeck, Bremen und Hamburg begeben, sollen
keinen anderen oder höheren Betrag an Zöllen oder anderen Auflagen bezahlen, als die meist-
begünstigte Nation bezahlt. · . —-«. ..
Den Untertanen Seiner Hoheit des Sultans soll es gestattet sein, in allen Teilen der Han—
seatischen Freistaaten Lübeck, Bremen und Hamburg zu wohnen und Handelsgeschäfte zu betreiben,
sobald sie sich den Gesetzen des Landes unterwerfen. Sie sollen für ihre Personen und für ihr
Eigentum des vollständigsten Schutzes genießen. «
Artikel 10.
Die Senate der Hanseatischen Freistaaten Lübeck, Bremen und Hamburg können Konsuln er-
nennen, welche in denjenigen Häfen in den Besitzungen Seiner Hoheit des Sultans, wo der Handel
hauptsächlich betrieben wird, ihren Wohnsitz nehmen. Die genannten Konsuln sollen zu allen Zeiten
auf dem Fuß der Konsuln der meistbegünstigten Nationen behandelt werden und sollen dieselben
Privilegien, Vorrechte und Befreiungen genießen, welche dieselben öffentlichen Beamten anderer Länder
in jenen Besitzungen genießen.
Artikel 11.
Die Konsuln der Hanseatischen Freistaaten Lübeck, Bremen und Hamburg sollen die Befugnis
haben, das Eigentum von Bürgern der drei Hanseatischen Freistaaten, welche in den Besitzungen
Seiner Hoheit des Sultans versterben, entgegenzunehmen und dasselbe deren Erben zu übersenden,
nachdem sie zuvor alle Schulden derselben an die Untertanen Seiner Hoheit des Sultans bezahlt haben.
Artikel 12.
Die Behörden Seiner Hoheit des Sultans von Zanzibar sollen sich nicht in Streitigkeiten
zwischen Bürgern der Hanseatischen Freistaaten Lübeck, Bremen und Hamburg oder zwischen den ge-
nannten Bürgern und den Untertanen oder Bürgern anderer christlichen Nationen mischen. Wenn
Zwistigkeiten zwischen einem Untertan aus Seiner Hoheit des Sultans von Zanzibar Besitzungen
und einem Bürger der vorgenannten Hanseatischen Freistaaten entstehen, soll, wenn ersterer der Kläger
ist, die Sache dem Konsul der drei Hanseatischen Freistaaten vorgetragen werden, welcher über dieselbe
gerichtlich entscheiden wird. Wenn dagegen ein Bürger der drei Hanseatischen Freistaaten gegen einen
Untertan Seiner Hoheit des Sultans von Zanzibar oder die Untertanen irgend einer muhamedanischen
Macht als Kläger auftritt, dann soll die Angelegenheit von der höchsten Behörde Seiner Hoheit des
Sultans von Zanzibar oder von einer von demselben dazu ernannten Person entschieden werden; es soll
jedoch in solchem Falle die Angelegenheit nur in Gegenwart des Konsuls der Hanseatischen Freistaaten
hübecs Bremen und Hamburg oder einer von ihm dazu abgeordneten Person gerichtlich entschieden
erden.