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3. Zoll= und Steuerwesen.
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 19. Januar d. J. beschlossen:
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines goll-
freien Veredelungsverkehrs mit
unbelichteten Films aus Zellhorn — Tarifnummer 640 — zum Belichten im Ausland
die Voraussetzungen des § 3 der Veredelungsordnung vorliegen.
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 19. Januar d. J. beschlossen:
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zoll-
freien Veredelungsverkehrs mit
Weizenmehl — Tarifnummer 162 —, das gegen Einfuhrschein in ein Zollager unter
amtlichem Mitverschluß aufgenommen ist, zur Herstellung von Backwerk der Tarif-
nummer 204
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 19. Januar 1911 nachstehenden Bestimmungen die Zustimmung
erteilt.
Ubergangsbestimmungen über die Zulassung von Obstkleinbrennereien zur Abfindung.
Die oberste Landesfinanzbehörde wird ermächtigt, im Falle eines allgemeineren wirtschaftlichen
Bedürfnisses während einer Ubergangszeit bis einschließlich 30. September 1918 die Verhältnisse der
Obstkleinbrennereien ihres Verwaltungsgebiets nach folgenden Gesichtspunkten zu ordnen:
1. Die Anzahl der am 1. Oktober 1909 in dem Verwaltungsgebiete vorhandenen abgefundenen
Obstkleinbrennereien wird festgestellt. Brennereien, die vor dem 1. Oktober 1909 abgemeldet
worden sind, dürfen hierbei keinesfalls mitgezählt werden. Hat jemand vor dem 1. Ok-
tober 1909 nachweislich den Entschluß gefaßt, eine Obstkleinbrennerei als Abfindungs-
brennerei zu errichten, und hat er die Absicht der Errichtung der Brennerei der Steuer-
behörde vor dem 1. Juli 1910 angezeigt, so kann die oberste Landesfinanzbehörde eine
solche Brennerei aus Gründen der Billigkeit zur Abfindung zulassen und der erwähnten
Anzahl hinzurechnen.
2. Uber die nach Ziffer 1 festgestellte Gesamtzahl hinaus dürfen in dem Verwaltungsgebiet
Obstkleinbrennereien zur Abfindung nicht zugelassen werden. Die beim Inkrafttreten des
Branntweinsteuergesetzes vorhandenen landwirtschaftlichen oder gewerblichen Brennereien,
welche nach dem 30. September 1909 durch Anderung der Brennereiklasse Obstkleinbrennereien
geworden sind (B.O. § 9 Absf. 2), treten dieser Gesamtzahl hinzu.
3. Die Ubertragbarkeit wird in Ansehung der abgefundenen Obstkleinbrennereien wie folgt
geregelt:
a) Die Verlegung einer abgefundenen Obstkleinbrennerei auf ein anderes Grundstück,
gegebenenfalls auch in eine andere Ortschaft, ist in der Regel nur dann zu gestatten,
wenn im Einzelfalle glaubhaft gemacht wird, daß die Brennerei von dem Erwerber
unter den gleichen Betriebsverhältnissen und annähernd in gleichem Umfang betrieben
werden wird wie von dem früheren Besitzer. Bei Ubertragung einer gewerbsmäßig
betriebenen Brennerei muß auch der zugehörige Kundenkreis im wesentlichen auf den
Erwerber übergehen.
b) Eine solche Verlegung darf ausnahmsweise auch ohne Rücksicht auf die früheren
Betriebs= und Geschäftsverhältnisse der Brennerei als Vergünstigung zugelassen werden,
wenn die abgefundene Kleinbrennerei nach der Ubertragung in der Hauptsache selbst-