Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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3. Militär wesen. 
  
Bekanntmachung. 
  
Dem Arzte, Professor Dr. Rudolf Kolster in Helsingfors ist auf Grund des § 42 Ziffer 2 
der Deutschen Wehrordnung die Ermächtigung erteilt worden, Zeugnisse der im § 42 Ziffer 1 a bis c 
ebendaselbst bezeichneten Art über die Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen auszustellen, 
welche ihren dauernden Aufenthalt in Finland haben. 
Berlin, den 4. Oktober 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Gallenkamp. 
  
4. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Auf Grund des Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrats 
für Zoll= und Steuerwesen an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Herzoglich Braunschweig- 
Lüneburgischen Steuerinspektors Blanke der Herzoglich Braunschweig-Lüneburgische Steuerinspektor 
Johns den Königlich Preußischen Hauptzollämtern zu Cottbus, Crossen a. d. Oder, Frankfurt a. d. Oder, 
Landsberg a. d. Warthe und Lübben i. d. Lausitz als Stationskontrolleur mit dem Wohnsitz in Frank- 
furt a. d. Oder vom 1. Oktober 1911 ab beigeordnet worden. 
  
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 5. Oktober 1911 beschlossen: 
1. den Durchschnittsbrand der Brennereien für das Betriebsjahr 1911/12 von 86 auf 
94 Hundertteile des allgemeinen Durchschnittsbrandes zu erhöhen, 
2. die zur Bestimmung der vergällungsfreien Branntweinmenge durch Beschluß vom 
15. Dezember 1910 festgesetzten 30 und 60 Hundertteile über den 30. September 1911 
hinaus in Geltung zu lassen. 
Berlin, den 11. Oktober 1911. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Wermuth. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 5. Oktober 1911 beschlossen: 
Auf Antrag kann widerruflich gestattet werden: 
1. daß die nach dem 1. September 1902 betriebsfähig hergerichteten landwirtschaftlichen 
Brennereien in der Zeit vom 1. Oktober 1911 bis einschließlich 15. Juni 1912 auch 
Rohstoffe der im § 10 Abs. 2 Satz 1 des Branntweinsteuergesetzes bezeichneten Art, 
welche nicht von den Eigentümern oder Besitzern der Brennereien selbst gewonnen 
sind, verarbeiten, ohne die Eigenschaft als landwirtschaftliche Brennerei einzubüßen,
	        
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