Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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Heidenheim: Realprogymnasium (verbunden mit 
Realschule), 
Nürtingen. 
II. Großherzogtum Badeu. 
Durlach: Realprogymnasium (verbunden mit Gym— 
nasium), 
Ettlingen: Realprogymnasium (verbunden mit Real- 
schule), 
Freiburg, 
Lörrach: Realprogymnasium (verbunden mit Gym- 
  
nasium), 
B. b. Realprogymnasien. B. c. Realschulen. 
* Mosbach, 
Waldshut: Realprogymnasium (verbunden mit 
Realschule). 
III. Großherzogtum Meckleuburg-Strelitz. 
Schönberg: Realschule. 
IV. Fürsteutum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Frankenhausen, 
Rudolstadt: Realprogymnasium (dem Gymnasium 
angeschlossen). 
c. Koalschulen. 
J. Königreich Württemberg. 
Aalen: Realschule (verbunden mit Realprogym- 
nasium), 
Biberach: Realschule (verbunden mit Progym- 
nasium), 
Heidenheim: Realschule (verbunden mit Real- 
progymnasium), 
Rottweil. · 
II. Großherzogtum Baden. 
Bruchsal, 
Ettlingen: Realschule (verbunden mit Real- 
progymnasium), 
Karlsruhe, 
Mannheim: Lessingschule, Realschule (verbunden 
mit Realgymnasium), 
Oberkirch,#!) 
Offenburg, 
Schopfheim,#) 
Singen: Realschule (verbunden mit Realpro= 
cgymnasium), 
Weinheim: Realschule (verbunden mit Real- 
  
gymnasium). 
III. Großherzogtum Hessen.) 
Alzey: Realschule (verbunden mit Progymnasium), 
Bingen: Realschule (verbunden mit Progymnasium), 
Butzbach, 
Dieburg: Realschulabteilung der höheren Bürger- 
schule verbunden mit Progymnasium), 
Friedberg: Realschule (verbunden mit Gym- 
nasium), 
Gernsheim, 
Groß Umstadt: Realschule (verbunden mit Land- 
wirtschaftsschule), 
Michelstadt, 
Nauheim-Bad: Ernst Ludwig-Schule, 
Oppenheim, 
Wimpfen am Berg. 
IV. Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz. 
Neustrelitz. 
V. Herzogtum Sachsen-Meiningen. 
Sonneberg, (Oberrealschule i. E.).) 
VI. Freie Hansestadt Bremen. 
Bremen: Realschule in der Altstadt, 
Realschule beim Doventore. 
  
1) Mit rückwirkender Geltung für das Schuljahr 1910/11. 
2) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschluß des sechsten Jahrganges (der 
Untersekunda) oder vor Absolvierung des siebenten (der Obersekunda) die Anstalt verlassen und sich den Bereckh 
zum einjährig-freiwilligen Dienste erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu unterziehen, 
Hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist. 
  
htigungsschein 
ür welche die 
3) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschluß des sechsten Jahrganges (der 
Untersekunda) oder vor Absolvierung des siebenten (der Obersekunda) die Anstalt verlassen und sich den Berechtigungsschein 
zum einjährig-freiwilligen Dienste erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu unterziehen.
	        
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