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In dem Stichwort „Methylalkohol“ ist in Abs. 2 der Vertragszollsatz „v 8“ zu streichen.
In dem Stichwort „Millbars“ ist folgende Vertragsbestimmung aufzmehmen:
„nicht a#ber 12 cu lang, 22m Umschmelen — v1
8. auch die Anmerkung 2½ 2 bei Zisen #cscc.“
In dem Stichwort „Möbel usw.“ Anmerkung 2 zu 2à 1 und 2 ist in der drittletzten Zeile des
Abs. 1 hinter „abgeriebene“ einzuschalten:
„ gespachtelte (durch Verschmieren von Rissen und Astlöchern geebnete)."
In dem Stichwort „Nägel“ erhält der Hinweis am Schlusse der Ziffer 1d folgende Fassung:
„S. auch Niete und die Anmerkung a2u Hufnäqgel.“
In dem Stichwort „Obst“ ist in Ziffer 3c der Vertragszollsatz „v 4 zu streichen und dafür
folgende Bestimmung zu setzen:
„eiselbeeren (Kronsbeeren), olne Zusata von Zitcker ocker Sin##en eingeocht# .. — 5 Fei
anderes Lierbe- gelöriges Obst v 4“.
Hinter dem Stichwort „Paraformaldehyd“ ist folgendes neue Stichwort einzufügen:
„Paragondraht (eine Art fassonierter Eisendraht zur Herstellung von Schirmgestellen),
auch gehärtet oder poliert, s. Draht (Ziffer 5).“
Dem Stichwort „Preiselbeeren“ ist folgender zweite Absatz hinzuzufügen:
„—, ohne Zusatz von Zucker oder Sirup eingekocht 49 5
v frei“.
Den Stichworten „Rohluppen“ und „Rohschienen“ ist; je folgende Vertragsbestimmung hinzuzufügen:
„micht u#be 12 cm lang, zum Umschmelren J " 1
8. a##ch die Anmier#cng zu 2 bei LEisen usto.“
In dem Stichwort „Röhren“ ist der Ziffer 9 am Schlusse folgende Anmerkung anzufügen:
„Anmerung zu 9. Clasierte Rölhren nd Rölrenformstuckke aus Ton oder gemeinem Steinzeic) 225
Kanalisattonszwecken werden verlragsméßiy ohne REuksicht auf den Schmelzpunkt des
Materf##ls nack Wr. 719 oder 750 verzotlt.“
In dem Stichwort „Schienen“ ist in Ziffer 3 folgende Vertragsbestimmng aufzunehmen:
„nicht ube- 12 cm lang, rum Umeschmeleen **
8. auch die Anmerkumg au 2 bei Eigen 10820.“
Hinter dem Stichwort „Silberschaum“ ist als neues Stichwort aufzunehmen:
„Silberstahl, sogenannter (eine Art bearbeitetes Stabeisen), s. die Anmerkung 1 zu
Ziffer 252 bei Eisenwaren.“
In dem Stichwort „Steine“ ist in Zeile 2 der Ziffer 1 statt „Bruch= und Werksteine“ zu setzen:
„Bau-, Bruch= und Werksteine“.
Ferner ist in Abs. 1 der Anmerkung zu 1 einzufügen:
a) in der dritten Zeile hinter „machen“:
— dabei bleibt der Umstand, daß derartige Steine auch ohne weitere Bearbeitung in den Stein-
schleifereien oder zu Bauzwecken verwendbar sind, außer Betracht"“
b) am Schlusse:
„Vertragsmüßig fallen unter Nr. 234 auch die mäf dem Siceispitz (Spitzhanme) oder mit dem Spitz-
Meibhe Für Steinschlefereten o# vorgearbeiteten Blöcke aus Granit, Porphur, Sijenit oder
#nlichen Rarten Steinen, ath 2oenn sie #olge der Bea#beifino mit diesen Werzeugen eine Fegel-
Mdbige Forn (geebnete, d. i. von wesentlichen Vertiefungen und Erhebungen bef-eite Flächen, vegel-
mpig. verlaufende Kanten usiw.) aufroeisen. Die Gewũhrunꝗ der TZollfreiheit ist von dem Nackhaceis
der Vertendung ablangig zu machen, wenn die Möylichreir der Vertceidteng der Steine für andere
Zzbecke als /# Steinschileiereien bestenf.“
43. In demselben Stichwort erhält die Anmerkung zu 1c 13 nachstehende Fassung:
„Anmerkung. Gespalfene oder an einer ocker beiden — gesũute (geschnittene) Platten aus Gran:t
werden, falls ste an den Schmalseiten roh oder bloß roh behauen sind und eine Stärke von überwiegend
mehr als 16 em nhaben, vertragsmũßßig æollfrei belassen.“