Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamt des Innern. 
Zu beziehen durch alle Vostanstalten und Huchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
XXXIX. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 27. Oktober 1911. Nr. 55. 
Juhalt: 1. Konsulatweseu: Bestellung — Ermachti- 5. Medizinal= und Veterinärwesen: Anderungen in dem 
gungen zur Vornahme von Zivilstandshandlungen: — Verzeichnis der Einlaß= und Untersuchungsstellen für 
Exequaturerteilung; — Entlassung Seite 565 - · - - - 
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2. Allgemeine Verwaltungssachen: Verbot der in Paris het . . 
erscheinend-uDmckschkiskgskmouksk.....-ss Stempelzeichen einer nachträglich zugelassenen Unter- 
3. Finanzwesen: Nachweisung von Einnahmen der Reichs- suchungsstelle für aus ändisches Fleisch * 
Post= und Telegraphen= sowie der Reichs-Eisenbahn- 6. Zoll= und Steuerwesen: Zulassung eines zollfreien Ver- 
verwaltung für die Zeit vom 1. April 1911 bis zum edelungsverkehrs mit ausländischen Geflechten aus 
Schlusse des Monats September 1911 566 Silber und mit ausländischen Geflechten aus Gold 
Übersicht der Einnahmen an Zöllen, Steuern und oder Platin oder aus beiden Stoffern 5670 
Gebühren für die Zeit vom 1. April 1911 bis zum 7. Versicherungswesen: Befreiung der mit dem Anspruch 
Schlusse des Monats September 1911 15567 auf Ruhegehalt angestellten Beamten der landwirt- 
4. Maß= und Gewichtswesen: Anderung der Prüfungs- schaftlichen Berufsgenossenschaft Unter-Elsaß von der 
bestimmungen für Thermometer vom 28. April 1909 568 Versicherungspflichtt P670 
Zulassung einer Ausführungsform von Elektrizitäts- 8. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
zählern zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüf- Reichsgebiete 500 
  
  
1. Kon fsulatwesen. 
Von dem Kaiserlichen Konsul in Asuncion (Paraguay) ist Herr Carl Reverchon zum Konsular- 
agenten in Hohenau bestellt worden. 
Dem Kaiserlichen Gesandten Freiherrn von und zu Bodman in Lissabon ist auf Grund des § 1 
des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für das Gebiet von Portugal die Ermächtigung erteilt worden, 
bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heiraten 
und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. « 
  
Dem Kaiserlichen Generalkonsul Bobrik in Buenos Aires ist auf Grund des § 1 des Gesetzes 
vom 4. Mai 1870 für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Ehe- 
schließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von 
solchen zu beurkunden. 
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