Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

5. Medizinal= und Veterinärwesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch. 
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, 
vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen, 
in dem Verzeichnis der Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland ein- 
gehende Fleisch, Anlage F zur Bekanntmachung vom 30. Mai 1902 — Zentralblatt für 
das Deutsche Reich, Beilage zu Nr. 22 — (vgl. Beilage zu Nr. 52 des Zentralblatts 
von 1908 S. 104ff.) 
1. zu streichen: 
a) unter lfd. Nr. 1 in Spalte 4: 
„Memel, Hauptzollamt", 
b) unter lfd. Nr. 6 in Spalte 4: 
„Prostken, Hauptzollamt“; 
2. hinzuzufügen: 
unter lfd. Nr. 50 a in Spalte 4: 
„Hagen Bahnhof, Zollamt 1“ 
und in Spalte b: 
„Zzubereitetes Fett“. 
Die Bestimmung des Zeitpunkts des Inkrafttretens dieser Anderung wurde der Königlich 
Preußischen Regierung überlassen. 
Berlin, den 19. Oktober 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Jonquieères. 
  
Prkanntmachung, 
betreffend die Stempelzeichen nachträglich zugelassener Untersuchungsstellen für aus- 
ländisches Fleisch. 
Auf Grund des § 26 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschaugesetze vom 3. Juni 1900 wird im Anschluß an die Bekanntmachung, betreffend die Kenn- 
zeichnung des untersuchten ausländischen Fleisches, vom 10. Februar 1903 (Zentralblatt S. 46) bestimmt: 
Als Stempelzeichen (Nr. 4 der Bekanntmachung vom 10. Februar 1903) ist von der 
nachstehend in Spalte 1 aufgeführten Untersuchungsstelle ausschließlich der in Spalte 2 
angegebene Name anzuwenden. 
  
  
  
  
  
I Bezeichnung der Untersuchungsstelle Zeichen der Untersuchungsstelle 
1 2 
Hagen Bahnhof, Zollamt J. Hagen 
  
Berlin, den 19. Oktober 1811. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Jonquieères.