Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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wenn der Versender sich verpflichtet, ihm den Wert entweder für die einzelne Sendung 
oder in bestimmten Zeitabschnitten für eine Mehrheit von Sendungen gleicher Art 
unmittelbar anzugeben. In diesen Fällen hat der Versender am Kopfe des Ausfuhr- 
anmeldescheins den Vermerk „Wertanmeldung beim Kaiserlichen Statistischen Amte" 
einzutragen. 
2. Anderung der Dienstvorschriften: 
a) Im § 22 ist folgender Zusatz als Ziffer 13 einzufügen: 
(13) Auf besonderen Blättern sind auch die Waren nachzuweisen, deren Ver- 
sendern die unmittelbare Angabe des Wertes vom Kaiserlichen Statistischen Amte ge- 
stattet worden ist (§ 45 (7) der Ausführungsbestimmungen). Diesen Nachweisungen 
sind die zugehörigen Anmeldescheine beizufügen. 
b) Im § 27 (1) ist am Schlusse einzufügen: . 
Ausgenommen sind die Fälle, in denen die Versender dem Kaiserlichen Statistischen 
Amte den Wert unmittelbar anmelden (§ 45 (7) der Ausführungsbestimmungen und 
§ 22 (13) der Dienstvorschriften). 
c) § 27 (2) fällt fort und die bisherige Ziffer (3) erhält die Bezeichnung (2). 
d) Der dritte Satz des § 45 erhält folgende Fassung: 
Abgesehen von den Wertangaben, die unmittelbar beim Kaiserlichen Statistischen 
Amte erfolgen, müssen in jeder Zeile sämtliche Spalten ausgefüllt werden. 
e) Im § 49 (1) ist am Schlusse einzufügen: 
Den nach § 22 (13) aufzustellenden besonderen Blättern der Verkehrsnach- 
weisungen sind die Ausfuhranmeldescheine beizulegen, in denen mit Genehmigung des 
Kaiserlichen Statistischen Amtes die Wertangaben unterblieben sind. Das Keiserliche 
Statistische Amt hat diese Anmeldescheine nach Feststellung der Werte an die Anmelde- 
stellen zurückzusenden. 
) Der erste Satz des § 57 erhält folgende Fassung: 
Die Werte derjenigen eingeführten Waren, für die keine Verpflichtung zur Wert- 
anmeldung besteht, sind alljährlich vom Kaiserlichen Statistischen Amte dadurch fest- 
zustellen, daß Einheitspreise für die einzelnen Warengattungen ermittelt werden. 
8) Die Bestimmung in Ziffer 3 des § 57 fällt fort und am Schlusse der Ziffer 2 ist der 
Strichpunkt durch einen Punkt zu ersetzen. 
3. Die Anlage A des Statistischen Warenverzeichnisses ist durch das nachstehende 
Verzeichnis zu ersetzen: 
Anlage A. 
Verzeichnis derjenigen Waren, für welche in die Verkehrsnachweisungen I, IA, II, II A, IV 
und IVA die statistische Mummer und zugleich die handelsübliche Benennung rinzutragen sind. 
— — — 
  
Statistische Nummer 
— — 
a) Bei der Gin- und Ausfuhr: 
164 631b 828à 902 àa 1 906 
u. Anm. u. Anm. 4 
317 W 7838 836e 906 0 906t 
u. Anm. 4 u. Anm. 4 . 
579 a 7998 8918 9061 912 
u. Anm.
	        
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