Object: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Nachträge. 747 
in beiden Häusern des Landtags. Vgl. Stenogr. Ber. d. H. H. 1905—6, S. 410 ff., 
435 ff., 475 ff., 494 ff., 535 ff.; Stenogr. Ber. d. Abg. H., S. 162 ff., 
238 ff., ferner (69.—7“4. Sitz.) 5017 ff., 5810 ff. 
Zu S. 26, Ziff. 8: Nach dem Gesetz v. 27. April 1905 (G. S., S. 219) wurde 
dem herzoglichen Hause Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg eine Schadlos- 
haltung gewährt. Sie besteht aus dem Schlosse zu Glücksburg nebst Zubehör und 
einer auf den Staatshaushaltsetat zu übernehmenden Jahresrente von 150000 Mark. 
Zu S. 48, Ziff. 5 und Note 3: Hierzu vgl. Rehm, Prädikat= und Titelrecht der 
deutschen Standesherren (1905). Er beantwortet die drei Fragen a) wie sind die 
Prädikate Durchlaucht, Erlaucht, Hochgeboren, Hochwohlgeboren, Wohlgeboren und 
die Titel Erbfürst, Erbprinz, Erbgraf, Prinz als Rechtsbegriffe entstanden und wie 
haben sie sich in dieser Hinsicht bis zum 19. Jahrhundert entwickelt; b) wie weit 
bestehen diese Prädikate und Titel in den einzelnen deutschen Staaten und Oster- 
reich heute noch als Rechtsbegriffe und wer hat in diesen Ländern einen Rechts- 
anspruch auf sie; c) wie waren und wie sind die genannten Prädikate und Titel 
rechtlich geschützt. 
Zu S. 73, Note 1, 76 u. 78: Rehm: Prädikat= und Titelrecht, S. 334, ist der 
Ansicht, daß der Schutz der Zivilgerichte bei Bestreitung den Adelstiteln „von“, 
„Zu“, „auf“ als Bestandteilen des Namens zukomme, nicht aber den anderen Adels- 
titeln, die nicht „des grammatikalisch selbständigen Daseins entbehren“, sondern ein 
„Hauptwort“ bilden. Dieser sonderbaren Zweiteilung wird man nicht beistimmen 
können; die adligen Titel sind sämtlich entweder Bestandteil des Namens oder sie 
sind dies nicht, und Rehm führt m. E. zutreffend, allerdings nur für Mißbrauch, 
aus, daß die Adelstitel Bestandteil des Namens sind (S. 335); was aber für Miß- 
brauch, das gilt auch für Bestreitung. Mit Rehm übereinstimmend das Reichs- 
gericht (Urteil v. 30. Nov. 1903, Jur. Wochenschr. 1904, S. 358). Für die 
heutigen Verhältnisse wird jene Zweiteilung für die Titel der Grundlage ent- 
behren, dagegen die Prädikate (Durchlaucht, Erlaucht) gehören nicht als Bestandteile 
zum Namen. Sind aber die adligen Titel Bestandteil des Namens, so ist auch 
die Feststellungeklage aus Zivilprozeß-O., §. 256 gegeben. Vgl. zu diesen Fragen 
auch Kekule von Stradonitz im Arch. f. öff. R., Bd. XVIII, S. 199 ff., ferner 
Opet im Arch. f. zivilist. Praxis, Bd. LXXXVII (1897), S. 407 ff. 
Dem Art. 3 der R. Verf. spricht Rehm für den Schutz des Adels über die 
Grenzen des verleihenden Staates hinaus jede Bedeutung ab. Danach könnte also 
ein Preuße, der in Bayern seinen preußischen Adelstitel führt, immer aus §. 360, 
Ziff. 8 des R. Str. G. B. bestraft werden! — Uber die Bedeutung, die §. 132 
des R. Str. G. B. für das Adelsrecht haben könnte, s. Rehm, S. 344 ff. Uber 
die Zuständigkeit der Adelsverwaltungsbehörde (Heroldsamt) s. Rehm, S. 349 ff.; 
soweit den Gerichten Zuständigkeit in Adelssachen zukomme, sei die Verwaltungs- 
behörde ausgeschlossen, dagegen sei sie zuständig, „die unbefugte Führung von Adels- 
titeln und Prädikaten für die Zukunft zu untersagen"“. Da das Heroldsamt in 
Preußen keinem konstitutionell verantwortlichen Minister untersteht, ist es nicht Ver- 
waltungsbehörde im staatsrechtlichen Sinne und hat demgemäß überhaupt kein Recht, 
etwas mit allgemeiner Wirkung „zu untersagen“. 
Zu S. 79 ff., §. 53: Über die hier erörterten Probleme ist insbesondere zu vergleichen 
Jellinek, Allgem. Staatslehre, S. 366 ff., sowie desselben System d. subiekt. 
öffentlichen Rechte, 2. Aufl. Uber die „Grundrechte“ bes. Allgem. Staatslehre, 
S. 377 ff., dazu die eingehende Untersuchung von Giese (1905), Historisches 
S. 4 ff., gegenwärtiger Stand der Lehre S. 27 ff., rechtliche Natur S. 51 ff., 
die einzelnen Grundrechte S. 94. Bei Giese, S. IX f. auch ein erschöpfendes Lite- 
raturverzeichnis. 
Zu S. 86, Note 2: Vgl. dazu Giese, Grundrechte, S. 122 ff. 
Zu S. 87, Note 2: Bezilglich der deutschen Reichsangehörigen übereinstimmend mit dem 
Text Löning, Petitionsrecht der Ausländer, Verw. Arch., Bd. XlIII, S. 31.
	        
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