Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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ritterschaftlichen  Adel  eigenthuͤmlich  oder
als  Lehen  zustebenden,  bis  zur  allge
meinen  Einfuͤhrung  der  Besteurung
steuafrel  gewesenem  Schloßget  äude,
Schloßgänen  und  Parks,  letztere  jedoch.
unter  Vorbehalt  einer  genauen.  Ausschrirung


()  fámtliche  als  Besoldung  verllehene
Grundstücke  und  Gesälle  der  für  den
Staats-Dienst  angestellten  Beamten,
so  wie  der  Kirchen=  und'  Schul-Dlener;


6)  dle  Wege,  Straßen,  Markt=  und  andere
  Fffentliche  Plätze,  Spazlergänge,
Begräbniß=  Pläte  2c.

Die  blaher  auf  einzelnen  der  hier  aufgefübrten
  Besitzungen  gelegene  Beltrags-Pllicht
  zur  Staats-Steuer  boͤrt  von  dem
Zelipunkt  an  auf,  als  die  Steuer  auf  den
Grund  des  gegenwärtsgen  Gesetzes  ausgestheilt
  wlrd.

Dagegen  dauert  jene  Verblndlichkelt'“
fort,  welcher  einzelne  dleser  Realltäen  zur
Thellnahme  an  den  Amts=  oder  Commun-=Anlegen.
  bisber  unterworfen  waren..

Behandlung  der  Ausländer.
F.  4=Das
  Grund-  Eigentbum  der  Auslaͤnder
bl#d  im  Allgemeinen  noch  denlelben  Grundsätzen
  behandelt,  wle  das  Eigenthum  der-UMländer.


Ehr  #ünahme  ven  dleser.  Regel  isl  in
dem  Fall  zulößig,  wenn  das  Chenthum
diesselliger  Staats-Büeger  und  Corpera:
tionen  in  einem  auswärtigen  S'satv  noch
besonderen  von  der  ollgemelnen  See#
Gesetzgebung  desselben  Staates  abwelchenden
  B.  stimmungen  In  der.  Besteurung  bebandelt
  wird.

In  diesem  Falle  tritt  die  Beobachtung
der  Reclproclikt  eln,  worüber  jedoch  die
Emtscheidung  der  b##eren  Bebbrde  einzubolen
  ift.

Abgesonderte  Besteurung  der  drei  Stener=Quellen.

F.  5.
Für  jede  der  drei  Steuer-Quellen,  also
für  Gebäude  ,  Gewerbe  und  Grundstuͤcke,
werden  besondere,  der  Natur  bieser  verschiedenen
  Objekte  angemessene  Normen
festgesetzt.
Ble  auf  weltere  Verordnung  sollen  zu
elner  Summe  von  3)400,Udood  fl.  beltragen:
Dle  Gebäude
dle  Gewerbe
und
das  Grunv--Elgenthum  ohne  die  Gefällel
  ..  „,7000  fl.
Die-Gewerbe  find  außer  jener  Strueruote
  noch  der  Pôtent:  Aceise  nach  den
Besilmmungender  Acciss=  Ordnung,  lr  er-Ken,
  unde  p#r#tem  Abschulit  unterworfen.

400,  coo  fl.
30o00  ,  coo  fl.