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ritterschaftlichen Adel eigenthuͤmlich oder
als Lehen zustebenden, bis zur allge
meinen Einfuͤhrung der Besteurung
steuafrel gewesenem Schloßget äude,
Schloßgänen und Parks, letztere jedoch.
unter Vorbehalt einer genauen. Ausschrirung
() fámtliche als Besoldung verllehene
Grundstücke und Gesälle der für den
Staats-Dienst angestellten Beamten,
so wie der Kirchen= und' Schul-Dlener;
6) dle Wege, Straßen, Markt= und andere
Fffentliche Plätze, Spazlergänge,
Begräbniß= Pläte 2c.
Die blaher auf einzelnen der hier aufgefübrten
Besitzungen gelegene Beltrags-Pllicht
zur Staats-Steuer boͤrt von dem
Zelipunkt an auf, als die Steuer auf den
Grund des gegenwärtsgen Gesetzes ausgestheilt
wlrd.
Dagegen dauert jene Verblndlichkelt'“
fort, welcher einzelne dleser Realltäen zur
Thellnahme an den Amts= oder Commun-=Anlegen.
bisber unterworfen waren..
Behandlung der Ausländer.
F. 4=Das
Grund- Eigentbum der Auslaͤnder
bl#d im Allgemeinen noch denlelben Grundsätzen
behandelt, wle das Eigenthum der-UMländer.
Ehr #ünahme ven dleser. Regel isl in
dem Fall zulößig, wenn das Chenthum
diesselliger Staats-Büeger und Corpera:
tionen in einem auswärtigen S'satv noch
besonderen von der ollgemelnen See#
Gesetzgebung desselben Staates abwelchenden
B. stimmungen In der. Besteurung bebandelt
wird.
In diesem Falle tritt die Beobachtung
der Reclproclikt eln, worüber jedoch die
Emtscheidung der b##eren Bebbrde einzubolen
ift.
Abgesonderte Besteurung der drei Stener=Quellen.
F. 5.
Für jede der drei Steuer-Quellen, also
für Gebäude , Gewerbe und Grundstuͤcke,
werden besondere, der Natur bieser verschiedenen
Objekte angemessene Normen
festgesetzt.
Ble auf weltere Verordnung sollen zu
elner Summe von 3)400,Udood fl. beltragen:
Dle Gebäude
dle Gewerbe
und
das Grunv--Elgenthum ohne die Gefällel
.. „,7000 fl.
Die-Gewerbe find außer jener Strueruote
noch der Pôtent: Aceise nach den
Besilmmungender Acciss= Ordnung, lr er-Ken,
unde p#r#tem Abschulit unterworfen.
400, coo fl.
30o00 , coo fl.