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81.
Arzneimiltel, soweit deren, Abgabe außerhalb der Apotheken nach den Vorschriften
der Kaiserlichen Verordnungen vom 27. Jannar 1890 (Reichsgesehblatt S. 9) und
31. Dezember 1894 (Reichsgesehblatt 1895 S. 1) überhaupt freigegeben ist, dürsen
nur in brauchbarem, unverdorbenem, unverfälschtem und nicht verunreinigtem Zustande
feilgehalten und verkauft werden.
82.
Arzneimittel (§ 1) müssen sowohl in den Verkaufs= als auch in den Vorraths=
räumen in dichten festen Behältern mit dichtschließenden festen Deckeln oder Stöpseln
aufbewahrt werden. Schiebladen müssen entweder mit derartigen Deckeln versehen
sein, oder in vollen Füllungen laufen.
Säcke oder Papierbeutel sind als Aufnahmebehälter unzulässig; verschiedene
Arzneimittel dürfen in einem und demselben Behälter (Vorrathsgefäße, Schiebladen,
Kästen und dergl.) nicht aufbewahrt werden.
§ 3.
Die Aufnahmebehälter (§ 2) müssen ihrem Inhalte entsprechend deutlich und
dauerhaft mit eingebrannter Oelfarbe oder (auf gut lackirten Papierschildern) mit
Druck= oder gleichwerthiger Schrift und zwar ausschließlich oder neben der etwa ge-
wählten lateinischen jedenfalls auch in deutscher Sprache bezeichnet sein; dieselben sind
übersichtlich nach dem Alphabete geordnet in einfachen Reihen und von allen übrigen
Waaren getrennt aufzustellen.
84.
Auf den Großhandel mit Arzneimitteln sinden die Vorschriften der 88 2 und 3
keine Auwendung.
85.
Arzueimittel, welche zu den Giften und giftigen Stosfen gehören, unterliegen
den hierüber bestehenden besonderen polizeilichen Vorschriften (zu vergl. Landesherrliche
Verordnung vom 6. April 1895; Gesebsammlung Bd. XXI S. 369).
86.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden, soweit nicht nach sonstigen
gesetzlichen Vorschriften ein höhere Strafe Platz greift, mit Geldstrafe bis zu
150 Mark und im Falle des Unvermögens mit entsprechender Haft geahndet.