Full text : Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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L.  v.  Savigny,  Dr.  jur,  Die  französischen  Rechtsfakultäten  im
Rahmen  der  neueren  Entwicklung  des  französischen  Hochschulwesens.
  Berlin  1891.  Puttkammer  &  Mühlbrecht.  Mk.  3.—.
SS.  VII  und  223.

Ein  Mann,  dessen  Name  uns  den  nie  wieder  erreichten  Höhepunkt
schöpferischer  Geistesarbeit  der  deutschen  Rechtsfakultäten  in  Erinnerung
bringt,  entwirft  uns  in  der  vorliegenden  Studie  ein  anschauliches  bis  in  die
Einzelheiten  mit  Sorgfalt  und  Gewissenhaftigkeit  durchgeführtes  Bild  der  geschichtlichen
  Entwicklung  und  des  gegenwärtigen  Standes  des  Rechtsstudiums
und  der  Rechtslehre  in  Frankreich.  Man  sieht  es  dem  Buche  an,  dass  es
seine  Angaben  aus  dem  geschauten  Leben  geschöpft  hat,  dass  es  der  Wirklichkeit,
  nicht  theoretischen  Vergleichen  und  Konstruktionen  zum  Worte
verhilft.  Ohne  Schönfärberei,  aber  auch  ohne  kritische  Voreingenommenheit
lässt  v.  SavıanyY  die  einzelnen  Erscheinungen  für  sich  sprechen;  mit  voller
Sachkenntniss  für  die  wichtigen  Fragen  des  deutschen  und  des  französischen
Hochschulwesens  legt  er  ohne  Scheu  die  wunden  Stellen  blos  und  bezeichnet,
wo  es  angeht,  Weg  und  Mittel  zu  ihrer  Heilung  und  Besserung.  Jedem  der
sein  Wollen  und  Können  in  den  Dienst  der  deutschen  Universität  eingestellt
hat,  wird  im  Wirbel  der  sie  bedrohenden  „Reformen“  und  Radikalkuren  aus
den  vom  Verfasser  gezogenen  Parallelen,  die  Beruhigung  gewinnen,  dass  der
traditionelle  Widerstand  des  deutschen  Professors  gegen  grundstürzende  Umwandlungen
  des  alten  Systems  auf  gutem  Grunde  steht.  Das  Buch  v.  SavIenY's
  ist  eine  beredte  Rechtfertigung  des  deutschen  Universitätsprincips
gegenüber  dem  professionellen  Standpunkt  der  „Ecoles“,  dem  die  deutsche
Hochschule  immer  mehr  zugedrängt  wird.  In  den  wichtigsten  Fragen  der
Organisation  und  der  Lehre  geniesst  die  akademische  „Zunft“  und  geniessen
ihre  Wortführer  in  Deutschland  oft  das  odiose  Privilegium  des  Alters,  Rath
zu  ertheilen,  den  niemand  befolgen  will,  und  von  Erfahrungen  zu  sprechen,
denen  Keiner  Glauben  schenkt.  Vielleicht  gelingt  es,  den  „nicht-zünftigen*“
Autoren,  den  Meinungen  der  Zunft  allmählich  wieder  zur  Geltung  zu  verhelfen.

  Stoerk.

C.F.Koch’s  Formularbuch  und  Notariatsrecht  für  den  Geltungsbereich
  des  Allg.  Landrechts.  Neu  bearbeitet  von  Hermann
Jastrow,  10.  (der  neuen  Bearbeitung  2.)  Aufl.  Berlin,  J.  Guttentag,  1891.

Der  Neuauflage  des  handlichen  und  anerkannten  Führers  auf  dem  Gebiete
  der  juristischen  Praxis  kam  besonders  das  zeitliche  Zusammentreffen
zu  statten  mit  dem  Erscheinen  der  Notariatsnovelle  vom  15.  Juli  1890.  Die
dadurch  gebotenen  Bereicherungen  und  Umarbeitungen  des  Stoffes  sind  überall
angebracht,  der  neuen  Gesetzgebung  durch  neue  Muster  entsprochen  worden.

Das  neu  hinzugekommene  Kapitel  über  internationale  Beziehungen  des  Notariats

  entspricht  im  besten  Sinne  dem  steigenden  Bedürfnisse  der  Praxis

bei  Verschickung  der  Notariatsakte  in  das  Ausland  und  erweitert  den  Kreis
Archiv  für  Öffentliches  Recht.  VI.  3.  31